Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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muss wenigstens durch das neue Auswanderungsgesetz vorbereitet 
werden. In der Massenüberführung von Auswanderern nach über- 
seeischen Küstenplätzen durch wenige grosse Rheder bestimmter 
Dampferlinien geht das persönliche Moment, auf welchem der 
geistige und nationale Zusammenhang des Auswanderers mit seiner 
alten Heimat beruht, notwendig verloren. Handelte es sich bei 
dem Auswanderungsgeschäft nur um die Beförderung der Aus- 
wanderer, so könnte man die beiden Faktoren, Rheder und Agent, 
als ausreichend ansehen, da jedoch auch die individuellen und 
lokalen Aufgaben, auf welche im Vorstehenden hingewiesen wurde, 
erfüllt werden müssen, so würde sich in dieser Beziehung die 
Zulassung der binnenländischen Unternehmer durchaus empfehlen, 
wie es andererseits ungerecht wäre, sie auszuschliessen. 
Für die Erteilung der Erlaubnis an den Unternehmer ist 
der Reichskanzler zuständig, an den Agenten die höhere Ver- 
waltungs- oder Landesbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, 
wenn die betreffende Person (Unternehmer) bezw. im Bezirke der 
höheren Verwaltungsbehörde (Agent), Reichsangehöriger ıst, im 
Reiche ihren Wohnsitz. sowie ihre gewerbliche Niederlassung 
hat. Die Unternehmer-Erlaubnis wird nur für bestimmte, in 
der Erlaubnisurkunde zu bezeichnende Länder und Einschiffungs- 
häfen erteilt. Die Beförderung von ausserdeutschen Häfen ist 
nicht gestattet, sie kann an Unternehmer jedoch erteilt werden, 
mit Schiffen, welche sich auf einer vom deutschen Hafen aus 
angetretenen Fahrt befinden; auch die Beförderung, mit welcher 
ein Transportwechsel (Schiffswechsel) in einem ausserdeutschen 
Hafen verbunden ist, ist nicht gestattet. Der Unternehmer 
kann im ganzen Reichsgebiete sein Geschäft betreiben, muss sich 
aber ausserhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Nieder- 
lassung bei der Ausübung seines Geschäftsbetriebes ausschliess- 
lich der Vermittlung seiner Agenten bedienen. Die letzteren 
werden für bestimmte Bezirke zugelassen, sie dürfen nur für den 
in der Erlaubnisurkunde namhaft gemachten Unternehmer und nicht 
für eigene Rechnung Auswanderungsgeschäfte besorgen. Ebenso sind 
ihnen Zweigniederlassungen untersagt. Die Erlaubnis an Unternehmer 
und Agent kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.
	        
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