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muss wenigstens durch das neue Auswanderungsgesetz vorbereitet
werden. In der Massenüberführung von Auswanderern nach über-
seeischen Küstenplätzen durch wenige grosse Rheder bestimmter
Dampferlinien geht das persönliche Moment, auf welchem der
geistige und nationale Zusammenhang des Auswanderers mit seiner
alten Heimat beruht, notwendig verloren. Handelte es sich bei
dem Auswanderungsgeschäft nur um die Beförderung der Aus-
wanderer, so könnte man die beiden Faktoren, Rheder und Agent,
als ausreichend ansehen, da jedoch auch die individuellen und
lokalen Aufgaben, auf welche im Vorstehenden hingewiesen wurde,
erfüllt werden müssen, so würde sich in dieser Beziehung die
Zulassung der binnenländischen Unternehmer durchaus empfehlen,
wie es andererseits ungerecht wäre, sie auszuschliessen.
Für die Erteilung der Erlaubnis an den Unternehmer ist
der Reichskanzler zuständig, an den Agenten die höhere Ver-
waltungs- oder Landesbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt,
wenn die betreffende Person (Unternehmer) bezw. im Bezirke der
höheren Verwaltungsbehörde (Agent), Reichsangehöriger ıst, im
Reiche ihren Wohnsitz. sowie ihre gewerbliche Niederlassung
hat. Die Unternehmer-Erlaubnis wird nur für bestimmte, in
der Erlaubnisurkunde zu bezeichnende Länder und Einschiffungs-
häfen erteilt. Die Beförderung von ausserdeutschen Häfen ist
nicht gestattet, sie kann an Unternehmer jedoch erteilt werden,
mit Schiffen, welche sich auf einer vom deutschen Hafen aus
angetretenen Fahrt befinden; auch die Beförderung, mit welcher
ein Transportwechsel (Schiffswechsel) in einem ausserdeutschen
Hafen verbunden ist, ist nicht gestattet. Der Unternehmer
kann im ganzen Reichsgebiete sein Geschäft betreiben, muss sich
aber ausserhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Nieder-
lassung bei der Ausübung seines Geschäftsbetriebes ausschliess-
lich der Vermittlung seiner Agenten bedienen. Die letzteren
werden für bestimmte Bezirke zugelassen, sie dürfen nur für den
in der Erlaubnisurkunde namhaft gemachten Unternehmer und nicht
für eigene Rechnung Auswanderungsgeschäfte besorgen. Ebenso sind
ihnen Zweigniederlassungen untersagt. Die Erlaubnis an Unternehmer
und Agent kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.