Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Der Grundsatz, nur deutsche Unternehmer zuzulassen, dürfte 
wohl nur bestritten werden von deutschen Beförderungsgeschäften, 
welche ausländische Linien in Deutschland vertreten, weniger 
wird vom Standpunkte des Interesses des Auswanderers da- 
gegen einzuwenden sein. Man wird der Sache in Hinsicht auf 
Billigkeit und Sicherheit des Transports bei der Unterscheidung 
ausländischer Linien, welche mit Deutschland verkehren, und den 
deutschen Linien kein allzugrosses Gewicht beilegen dürfen. Eine 
andere Frage dürfte sein, ob man die fremden Linien ganz aus- 
schliessen kann, ohne etwa in Belgien, Holland und England 
Gegenmassregeln hervorzurufen. Den Schutz der Auswanderer 
in Bezug auf die Beförderung würde die Regierung auch für 
fremde Schiffe übernehmen können, die eben nicht zugelassen 
werden brauchten, wenn sie den heimischen Vorschriften nicht 
entsprechen oder begründete Klagen von deutschen Auswanderern 
beim deutschen Vertreter im Einwanderungslande gegen sie gel- 
tend gemacht würden. Dieser Schutz liesse sich also erreichen, 
ohne dass besondere internationale Vereinbarungen für den Aus- 
wanderungstransport mit andern Ländern bestehen. Anders möchte 
ich mich aber entscheiden, wenn es sich um Kolonisationsunter- 
nehmen handelt; für diesen Betrieb sollte ein für allemal nur 
der deutsche Unternehmer zugelassen werden. Wenn ein über- 
seeisches Land die deutsche Einwanderung an sich ziehen will, 
so soll es dafür einen deutschen Unternehmer gewinnen, der die 
nötigen Garantien bietet, welche hier viel schwerer wiegen, als 
bei dem Transportgeschäft. In dem einen Falle handelt es 
sich um das Wohl und Wehe des Auswanderers für Lebens- 
zeit, im anderen Falle meistens um sein Ergehen während eini- 
ger Wochen. 
Die Vorschrift, dass die Erteilung der Erlaubnis an den 
Unternehmer vom Reichskanzler ausgeht, oder besser vielleicht 
von Bundesrat, und dass auch in jedem Einzelfalle der Herr 
Reichskanzler bestimmt, ob ein Kolonisationsunternehmen zu- 
gelassen werden soll und welche Sicherheitsbestellungen von dem 
Unternehmer zu beschaffen sind, wird um so wünschenswerter 
sein, weil eine zuverlässige Prüfung nicht nur des Unternehmens
	        
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