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in jedem Einzelfalle notwendig ist, sondern auch die persön-
liche Zuverlässigkeit des Unternehmers gesichert sein muss.
Die Vorschriften über die Beschränkung für die Thätigkeit
der Agenten werden sich entsprechend ändern, sofern der in-
ländische Unternehmer zugelassen wird. Alle übrigen im Vor-
stehenden berührten Bestimmungen, wie die Beschränkung der
Unternehmer-Erlaubnis auf bestimmte in der Erlaubnisurkunde
zu bezeichnende Länder und Einschiffungshäfen, das Verbot der
Beförderung von ausserdeutschen Häfen, dürften kaum auf einen
begründeten Widerstand stossen.
Dasselbe trifft zu auf den Abschnitt III ($$ 19 u. 20),
Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten, welcher
von den zu hinterlegenden Kautionen und den vom Bundesrat
zu erlassenden näheren Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb
der Unternehmer und Agenten handelt.
II.
In Abschnitt IV (88 21 bis 24) sind die allgemeinen
Bestimmungen über die Auswanderung enthalten; sie handeln von
dem Recht zur Auswanderung. Die vorgesehenen Beschränkungen
sind bis auf eine Ausnahme anzuerkennen. Nicht recht ver-
ständlich nämlich ist der $ 21, welcher bestimmt, dass wer aus-
wandern will, der Ortspolizeibehörde seines Wohn-
sitzes für sich und die ihn begleitenden Familien-
angehöriger davon Anzeige machen muss. Die Orts-
polizei erlässt eine öffentliche Bekanntmachung über
die bevorstehende Auswanderung und nach Ablauf
von vier Wochen seit dem Tage der Bekanntmachung,
wird dem Auswandernden über letztere eine Beschei-
nigung erteilt. In den Motiven wird darüber gesagt, dass
der Entwurf an dem Grundsatz der Auswanderungsfreiheit fest-
halte, dass dies jedoch nicht ausschliesst, dass der Entwurf es
als seine vornehmlichste Aufgabe betrachten muss, durch geeig-
nete Massregeln den Missbräuchen vorzubeugen, zu welchen die
gewährleistete Auswanderungsfreiheit benutzt werden kann. Es
handle sich dabei vor allem um die Verhinderung der heim-