Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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in jedem Einzelfalle notwendig ist, sondern auch die persön- 
liche Zuverlässigkeit des Unternehmers gesichert sein muss. 
Die Vorschriften über die Beschränkung für die Thätigkeit 
der Agenten werden sich entsprechend ändern, sofern der in- 
ländische Unternehmer zugelassen wird. Alle übrigen im Vor- 
stehenden berührten Bestimmungen, wie die Beschränkung der 
Unternehmer-Erlaubnis auf bestimmte in der Erlaubnisurkunde 
zu bezeichnende Länder und Einschiffungshäfen, das Verbot der 
Beförderung von ausserdeutschen Häfen, dürften kaum auf einen 
begründeten Widerstand stossen. 
Dasselbe trifft zu auf den Abschnitt III ($$ 19 u. 20), 
Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten, welcher 
von den zu hinterlegenden Kautionen und den vom Bundesrat 
zu erlassenden näheren Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 
der Unternehmer und Agenten handelt. 
II. 
In Abschnitt IV (88 21 bis 24) sind die allgemeinen 
Bestimmungen über die Auswanderung enthalten; sie handeln von 
dem Recht zur Auswanderung. Die vorgesehenen Beschränkungen 
sind bis auf eine Ausnahme anzuerkennen. Nicht recht ver- 
ständlich nämlich ist der $ 21, welcher bestimmt, dass wer aus- 
wandern will, der Ortspolizeibehörde seines Wohn- 
sitzes für sich und die ihn begleitenden Familien- 
angehöriger davon Anzeige machen muss. Die Orts- 
polizei erlässt eine öffentliche Bekanntmachung über 
die bevorstehende Auswanderung und nach Ablauf 
von vier Wochen seit dem Tage der Bekanntmachung, 
wird dem Auswandernden über letztere eine Beschei- 
nigung erteilt. In den Motiven wird darüber gesagt, dass 
der Entwurf an dem Grundsatz der Auswanderungsfreiheit fest- 
halte, dass dies jedoch nicht ausschliesst, dass der Entwurf es 
als seine vornehmlichste Aufgabe betrachten muss, durch geeig- 
nete Massregeln den Missbräuchen vorzubeugen, zu welchen die 
gewährleistete Auswanderungsfreiheit benutzt werden kann. Es 
handle sich dabei vor allem um die Verhinderung der heim-
	        
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