Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lichen Auswanderung, wenn der Auswandernde durch dieselbe 
bestehenden Verpflichtungen sich entziehen will. Durch diese 
Zweckbestimmung wird der $ 21 illusorisch gemacht; man kann 
heutzutage niemanden von der Auswanderung durch die Melde- 
pflicht zurückhalten, der sich durch dieselbe bestehenden Ver- 
pflichtungen entziehen will. Anderseits kann die Bestimmung 
leicht auf dem platten Lande zu argen Vexationen führen; man 
denke sich nur, dass ein Gutsherr, der die Polizeigewalt ausübt, 
seinen Häusler nicht auswandern lassen wıll, — welcher Häusler 
wäre nicht seinem Gutsherrn in dem einen oder andern Falle 
verpflichtet, wenn letzterer es will? Wenn nicht die Gefahr des 
Missbrauchs bestände, so würde ich die polizeiliche Meldepflicht 
allerdings für nützlich ansehen, sie erscheint mir das einzige 
wirksame Mittel, um die Statistik zu verbessern. Warum soll 
derjenige, welcher sein Vaterland verlässt, sich nicht abmelden 
können, ohne dadurch belästigt zu werden, zumal wenn ihn die 
Regierung seines alten Heimatlandes in das neue mit ihrer Für- 
sorge begleitet. In der vorliegenden Fassung erscheint jedoch 
der $ 21 zweckwidrig und unnütz und sollte deshalb in das 
Gesetz nicht aufgenommen werden. Die Regierung könnte aber, 
um über Namen, Stand etc. des Auswanderers in jedem Einzel- 
falle unterrichtet zu sein, im Wege der Verordnung vorschreiben, 
dass der Unternehmer oder Agent von allen Beförderungsverträgen, 
welche er mit Auswanderern abschliesst, ein Duplikat der Be- 
hörde einreichen muss. 
In Abschnitt V (88 25 bis 37) sind besondere Be- 
stimmungen für die überseeische Auswanderung nach ausser- 
europäischen Ländern gegeben, unter welchen einzelne einer zweck- 
mässigen Reform nicht ganz gerecht werden. $ 25: Verträge 
über die Beförderung von Personen, welche nach 
aussereuropäischen Ländern auswandern wollen, müssen 
auf die Beförderung und Verpflegung derselben bis 
zum überseeischen Bestimmungshafen gerichtet sein 
— könnte wohl ganz fortfallen, da nach $ 20 der Bundesrat die 
näheren Bestimmungen über die in Anwendung zu bringenden 
Vertragsformulare erlassen soll. Will man aber den 8 25 be-
	        
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