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über die amtliche Besichtigung und Kontrole der
Schiffe durch den Bundesrat erlassen werden. Ich würde
es als einen Vorzug nach der reformatorischen Seite erachten,
wenn der Bundesrat diese wichtigen Bestimmungen durch eigene
Organe, durch Reichsbeamte, ausführen liesse.
Der Abschnitt VI ($$ 58 und 39), Beaufsichtigung des
Auswanderungwesens, trifft aus übertriebener Ängstlichkeit halbe
Massregeln. Nach $ 38 sollen an denjenigen Hafenplätzen,
für welche Unternehmer zugelassen sind ($$ 1 und 3),
von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden
bestellt werden. Nach 8 39 übt ın denselben Hafen-
orten der Reichskanzler die Aufsicht über das Aus-
wanderungswesen durch von ihm bestellte Kommissare
aus, welche nur befugt sind, die Landesbehörde auf
die von ihnen wahrgenommenen Mängel und Ver-
stösse aufmerksam zu machen und auf Abstellung
derselben, sowie geeigneten Falls auf Bestrafung der
Schuldigen zu dringen.
Dass die Senate von Hamburg und Bremen, so wie es ge-
dacht ist, die Aufsichtsbehörden bestellen sollen, fördert das An-
sehen und Vertrauen des Reichs nicht. Das Schwergewicht der
Aufsicht über die Auswanderung liegt vornehmlich in den Hafen-
plätzen; im Binnenlande kann das Reich sich der Organe der
Landesregierungen bei der Durchführung der Reform viel eher
bedienen, in den Seestädten müssten alle Aufsichtsgeschäfte durch
Reichsorgane ausgeführt werden. Da es sich hierbei um die Er-
füllung vom Bundesrate erlassener Vorschriften handelt, so kann
in dem Aufsichtsrecht des Reichskanzlers ein persönliches Moment
oder die Beschränkung eines den Seestädten zukommenden Par-
tikularrechts nicht gefunden werden. Auch die Bestimmung in
Absatz 4 des $ 389: Im Auslande werden, sofern nicht
besondereKommissare bestellt sind, dieObliegenheiten
der Kommissare durch die Konsuln des Reichs wahr-
genommen, — kann man nur als eine halbe Massregel be-
zeichnen. Bei der Reform gilt es als eine Hauptforderung des
kolonisatorischen Fortschritts, dass in dem neuen Gesetz mit