Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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grösster Bestimmtheit die Fortdauer der Fürsorge des Reichs für 
den Auswandercr auch nach dem Verlassen des Einschiffungs- 
hafens zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Fürsorge auf die 
Einwanderungsländer sich ausdehnen muss. In dieser Beziehung 
ist die obige Fassung doch zu unbestimmt, wenngleich es nach 
den Motiven nicht zweifelhaft gelassen ist, dass Seitens der ver- 
bündeten Regierungen ein solcher Schutz als notwendig anerkannt 
und in Aussicht gestellt wird. 
Es heisst in den Motiven: 
„Was die Ausübung der Reichsaufsicht im Auslande 
anlangt, so wird es von manchen Seiten für erforderlich 
gehalten, auch hier besondere, lediglich zu diesem Be- 
hufe bestellte Kommissare zu ernennen, welchen neben 
den entsprechenden Befugnissen der inländischen Kom- 
missare zugleich die Aufgabe zufiele, in weitgehendem 
Masse den Auswanderern im Auslande die Fürsorge des 
Reichs durch Rat und That, insbesondere durch Aus- 
kunfterteilung und durch Unterstützung in Bedürftigkeits- 
fällen, angedeihen zu lassen. Der Entwurf geht von der 
Auffassung aus, dass die bereits vorhandenen Organe des 
Reichs im Auslande, nämlich die Kaiserlichen Konsuln, 
im Allgemeinen in der Lage sein werden, die Aufgaben 
der Reichs-Auswanderungskommissare im Auslande ge- 
nügend wahrzunehmen. Insbesondere werden sie bei 
Ankunft der Auswandererschiffe sich von deren Ein- 
richtungen durch Augenschein überzeugen und etwaige 
Beschwerden der Auswanderer entgegennehmen, unter- 
suchen und der Entscheidung entgegenführen, sowie über- 
haupt den Auswanderern diejenige Fürsorge angedeihen 
lassen können, welche ım fremden Lande Seitens der 
Organe ihres früheren Heimatstaates noch möglich ist. 
Sollte sich indessen ein Bedürfnis für die Bestellung be- 
sonderer Kommissare ergeben, so ist die Möglichkeit hierfür 
durch den Entwurf nicht ausgeschlossen, sondern durch 
die Fassung des Absatzes 4 ausdrücklich offengehalten 
worden.“
	        
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