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anwalt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Verhaftung statt-
gehabt, hiervon Kenntniss gegeben werden.
Innerhalb drei Tagen nach der Verhaftung, oder wenn die-
selbe gar nicht bezw. schon vor dem förmlichen Auslieferungs-
antrage stattgehabt hat, innerhalb drei Tagen nach Eingang der
Ermächtigung ersucht der Staatsanwalt das Gericht um Ver-
nehmung des Auszuliefernden, indem er zugleich sein Gutachten
über die Frage, ob Auslieferung bewilligt oder verweigert werden
soll, abgiebt (Art. 13).
Ist eine vorläufige Festnahme erfolgt, so lauft die dreitägige
Frist des Art 13 nicht etwa von diesem Tage ab, sondern erst .
von demjenigen, an welchem der Auftrag des Justizministers bei
dem zuständigen Staatsanwalt eingeht.
Zuständig ist dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der Aus-
zuliefernde verhaftet ist oder sich aufhielt (Art. 8 Abs. 2). Nach
der revidirten, seit dem 1. September 1886 ın Kraft befindlichen
Strafprozessordnung vom 15. Januar 1886 sind dies die über alle
Vergehen (misdrijven) aburteilenden Arrondissements-Regtbanken
(Gerichtshöfe I. Instanz).
Das Verhör des Verbrechers ist öffentlich, wenn nicht der
Auszuliefernde Ausschluss der Oeffentlichkeit verlangt oder der
Gerichtshof aus wichtigen Gründen, welche im Protokoll ersicht-
lich gemacht werden müssen, gänzliche oder teilweise Ausschlies-
sung der Oeffentlichkeit für die Verhandlung beschliesst (Art. 14
Abs. 1). Gegen den Willen des Auszuliefernden kann also die
Öeffentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen werden.
Die Verhandlung findet statt in Gegenwart des Staats-
anwaltes (Art. 14 Abs. 2), sie ist also eine contradietorische.
Der Angeklagte hat das Recht auf den Beistand eines Verthei-
digers, welcher als solcher bei dem Gericht zugelassen ist (Art.
14. Abs. 3).
Das Gericht geht auf die Frage, ob der Angeklagte der ihm
zur Last gelegten That wirklich verdächtig ist, nicht ein, sondern