Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Grund der gewonnenen Kenntnisse. Ferner lehrt sie die rechte 
Wahl der Massnahmen, welche zum Schutze der deutschen Aus- 
wanderer in den Einwanderungsländern notwendig sind. 
Der Ziellosigkeit und Zersplitterung der deutschen Ansiedler 
in überseeischen Ländern, seit langer Zeit eine fühlbare Schädigung 
für die deutsche Arbeit und Kultur, würde dann hoffentlich ein 
Ende gemacht werden können. Die private Initiative ist dazu 
allein nicht im stande. | 
Die Abteilung für das Auswanderungswesen würde sodann 
die natürliche Instanz für die Prüfung der zur Anmeldung kom- 
menden Kolonisationeunternehmungen bilden. Diese Aufgabe ist 
keine leichte, da die Verhältnisse der verschiedenen Ansiedelungs- 
gebiete in den meisten Fällen in wesentlichen Bedingungen von 
einander abweichen. Hierin das Rechte zu treffen, wird nur eine 
Behörde in der Lage sein, welche mit grösstmöglichster Freiheit 
und in geeignetem Umfange ihre Erkundigungen einziehen kann. 
Es wird gewiss zu empfehlen sein, dass die Abteilung bei der 
Beurteilung von Kolonisationsprojekten des Beirats von Männern, 
die im praktischen Leben und den Verhältnissen nahe stehen, sich 
bediene. Aus allen diesen Gründen empfiehlt es sich, dem Ab- 
schnitt VI. einen Paragraphen zuzufügen, des Inhalts: 
Der Kolonialbehörde des Reiches wird eine besondere Ab- 
teilung beigegeben, welche Informationen über die Ansiedelungs- 
verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, sowie in fremden 
Einwanderungsländern sammelt. Die gesammelten Informationen 
werden in zweckdienlicher Weise weiteren Kreisen bekannt gegeben. 
Das Ergebnis der vorstehenden Ausführungen, welche in 
allen Hauptpunkten mit den massgebenden Schriften der neueren 
Zeit über die Auswanderungsfrage übereinstimmen, fasse ich kurz 
so zusammen, den Entwurf des Gesetzes dahin abzuändern bezw. 
zu ergänzen: 
1. die Bestimmungen, welche besser der Verordnung durch 
den Bundesrat vorbehalten bleiben, aus dem Entwurf zu 
entfernen; 
2. die beschränkenden Bestimmungen über die Unternehmer- 
konzession, welche im Falle überseeischer Beförderung 
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