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angehörige, welche im Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde
($ 12) ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben
und von einem zugelassenen Unternehmer ($ 1) bevollmächtigt
sind. Vor Erteilung der Erlaubniss hat der Nachsuchende eine
Kaution ım Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu be-
stellen.
Dem Bundesrat bleibt vorbehalten, über die bei Erteilung
der Erlaubniss in Anwendung zu bringenden Grundsätze weitere
Bestimmungen zu treffen.
$ 14. Die Erlaubniss berechtigt zum Geschäftsbetriebe im
Bezirke der die Erlaubniss erteilenden Behörde, wenn sie nicht
auf einen Teil desselben beschränkt wird. Im. Einvernehmen
mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die Ausdehnung
seines Geschäftsbetriebes auf benachbarte Bezirke von den für
letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden.
$ 15. Für andere als den in der Erlaubnissurkunde nam-
haft gemachten Unternehmer, sowie auf eigene Rechnung darf der
Agent Geschäfte der ım $ 11 bezeichneten Art nicht besorgen:
$ 16. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in
Zweigniederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen
zu betreiben.
8 17. Die dem Agenten erteilte Erlaubniss kann jederzeit
beschränkt oder widerrufen werden. Der Widerruf muss erfolgen,
wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird. an welche die
Erteilung der Erlaubniss nach $ 13 gebunden ist.
9 18. Gegen die auf Grund der $$ 11 bis 14 und 17 von
der höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist nur
Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig. Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und
Agenten.
& 19. Die Kautionen der Unternehmer und der Ageuten
haften für alle anlässlich ihres Geschäftsbetriebes gegenüber den
Auswanderern und gegenüber den Behörden begründeten Ver-
bindlichkeiten, sowie für Geldstrufen und Kosten.