Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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angehörige, welche im Bezirke der höheren Verwaltungsbehörde 
($ 12) ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben 
und von einem zugelassenen Unternehmer ($ 1) bevollmächtigt 
sind. Vor Erteilung der Erlaubniss hat der Nachsuchende eine 
Kaution ım Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu be- 
stellen. 
Dem Bundesrat bleibt vorbehalten, über die bei Erteilung 
der Erlaubniss in Anwendung zu bringenden Grundsätze weitere 
Bestimmungen zu treffen. 
$ 14. Die Erlaubniss berechtigt zum Geschäftsbetriebe im 
Bezirke der die Erlaubniss erteilenden Behörde, wenn sie nicht 
auf einen Teil desselben beschränkt wird. Im. Einvernehmen 
mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die Ausdehnung 
seines Geschäftsbetriebes auf benachbarte Bezirke von den für 
letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden. 
$ 15. Für andere als den in der Erlaubnissurkunde nam- 
haft gemachten Unternehmer, sowie auf eigene Rechnung darf der 
Agent Geschäfte der ım $ 11 bezeichneten Art nicht besorgen: 
$ 16. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in 
Zweigniederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen 
zu betreiben. 
8 17. Die dem Agenten erteilte Erlaubniss kann jederzeit 
beschränkt oder widerrufen werden. Der Widerruf muss erfolgen, 
wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird. an welche die 
Erteilung der Erlaubniss nach $ 13 gebunden ist. 
9 18. Gegen die auf Grund der $$ 11 bis 14 und 17 von 
der höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist nur 
Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig. Die Beschwerde 
hat keine aufschiebende Wirkung. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und 
Agenten. 
& 19. Die Kautionen der Unternehmer und der Ageuten 
haften für alle anlässlich ihres Geschäftsbetriebes gegenüber den 
Auswanderern und gegenüber den Behörden begründeten Ver- 
bindlichkeiten, sowie für Geldstrufen und Kosten.
	        
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