Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

$ 20. Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über 
den Geschäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren 
Beaufsichtigung, namentlich auch 
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen und 
sonstigen Ausweise, sowie über die in Anwendung zu 
bringenden Vertragsformulare, 
b) über die Art und Weise der Kautionsbestellung und die 
Bedingungen, welche über die Haftbarkeit, sowie über}die 
Ergänzung und die Rückgabe der Kaution in die Kautions- 
urkunde aufzunehmen sind. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Aus- 
wanderung. 
$S 21. Wer aus dem Reichsgebiete auswandern will, hat 
hiervon der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes oder, in Er- 
mangelung eines solchen, derjenigen seines gewöhnlichen Aufent- 
haltsortes für sich und die ihn begleitenden Familienangehörigen 
Anzeige zu machen. Die Anzeige hat den voraussichtlichen Zeit- 
punkt der Auswanderung zu enthalten. 
Die ÖOrtspolizeibehörde hat über die bevorstehende Aus- 
wanderung eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. Nach 
Ablauf von vier Wochen seit dem Tage der Bekanntmachung ist 
dem Auswandernden über letztere eine Bescheinigung zu erteilen- 
Die Bescheinigung kann auf Antrag vor Ablauf von vier Wochen 
erteilt werden, falls kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass 
der Auswandernde sich durch die Auswanderung bestehenden Ver- 
pflichtungen entziehen will. 
Soll die Auswanderung später als drei Monate nach dem in 
der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkte oder unter Zurück- 
lassung eines der darin bezeichneten Angehörigen stattfinden, so 
bedarf es einer erneuten Anzeige und Bekanntmachung. 
Die öffentliehe Bekanntmachung und die Erteilung der Be- 
scheinigung erfolgt stempel- und kostenfrei. 
8 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern 
auf Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrages.
	        
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