$ 20. Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über
den Geschäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren
Beaufsichtigung, namentlich auch
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen und
sonstigen Ausweise, sowie über die in Anwendung zu
bringenden Vertragsformulare,
b) über die Art und Weise der Kautionsbestellung und die
Bedingungen, welche über die Haftbarkeit, sowie über}die
Ergänzung und die Rückgabe der Kaution in die Kautions-
urkunde aufzunehmen sind.
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Aus-
wanderung.
$S 21. Wer aus dem Reichsgebiete auswandern will, hat
hiervon der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes oder, in Er-
mangelung eines solchen, derjenigen seines gewöhnlichen Aufent-
haltsortes für sich und die ihn begleitenden Familienangehörigen
Anzeige zu machen. Die Anzeige hat den voraussichtlichen Zeit-
punkt der Auswanderung zu enthalten.
Die ÖOrtspolizeibehörde hat über die bevorstehende Aus-
wanderung eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. Nach
Ablauf von vier Wochen seit dem Tage der Bekanntmachung ist
dem Auswandernden über letztere eine Bescheinigung zu erteilen-
Die Bescheinigung kann auf Antrag vor Ablauf von vier Wochen
erteilt werden, falls kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass
der Auswandernde sich durch die Auswanderung bestehenden Ver-
pflichtungen entziehen will.
Soll die Auswanderung später als drei Monate nach dem in
der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkte oder unter Zurück-
lassung eines der darin bezeichneten Angehörigen stattfinden, so
bedarf es einer erneuten Anzeige und Bekanntmachung.
Die öffentliehe Bekanntmachung und die Erteilung der Be-
scheinigung erfolgt stempel- und kostenfrei.
8 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern
auf Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrages.