— 1710 —
$ 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur
Beförderung von einem überseeisehen Platze aus ist verboten.
Dieses Verbot findet jedoch keine Anwendung auf Ver-
träge, durch welche der Unternehmer ($ 1) sich zugleich zur
Weiterbeförderung vom überseeischen Bestimmungshafen aus ver-
pflichtet.
$ 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, nach näherer Be-
stimmung des Bundesrats die Ueberfahrtsgelder und Lebens-
mittel, sowie die etwaigen Verluste und Schäden, welche in Folge
gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung des Beförderungs-
vertrages eintreten können, zu versichern oder einen der Ver-
sicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen.
Der Auswanderungsbehörde des Hafenplatzes ($ 38) ist vor
Abgang des Schiffes der Nachweis zu liefern, dass dieser Vor-
schrift genügt ist.
$ 28. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auswanderern
an dem zu ihrer Einschiffung oder Weiterbeförderung bestimmten
Orte bei jeder nicht von ihnen selbst verschuldeten Verzögerung
der Beförderung von dem vertragsmässig bestimmten Abfahrts-
tage an ohne besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung
zu gewähren.
S 29. Falls die Verzögerung länger als eine Woche dauert,
so hat der Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürger-
lichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz,
das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstat-
tung des gezahlten Ueberfahrtsgeldes zu verlangen.
S 30. Die Rückerstattung des Ueberfahrtsgeldes kann auch
dann verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn
begleitenden Familienangehörigen vor Antritt der Seereise stirbt
oder nachweislich durch Krankheit oder durch sonstige ausser
seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritt der Seereise ver-
hindert wird. Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des $ 26 Ab-
satz 2 die Verhinderung im überseeischen Bestimmungshafen
eintritt, rücksichtlich des den Weiterbeförderungskosten ent-
sprechenden Teiles des Ueberfahrtsgeldes. Die Hälfte des Ueber-
fahrtsgeldes kann zurückverlangt werden, wenn der Auswanderer