Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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vor Antritt der Reise vom Vertrage aus anderen Gründen 
zurücktritt. 
S 31. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen 
anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder 
zu einer längeren Unterbrechung derselben genötigt, so ist der 
Unternehmer ($ 1) verpflichtet, ohne besondere Vergütung den 
Auswanderern einstweilige Unterkunft und Verpflegung zu ge- 
währen und die Beförderung derselben und ihres Reisegepäckes 
nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen. 
Diese Vorschrift findet sinngemässe Anwendung auf die 
Weiterbeförderung vom überseeischen Bestimmungshafen aus ($ 26 
Absatz 2). 
8 32. Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der $$ 28 
bis 31 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
$ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass 
das Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, 
für die beabsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmässig 
eingerichtet, ausgerüstet und verproviantirt ist. 
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes, 
$ 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritt 
der Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrich- 
tung, Ausrüstung und Verproviantirung. 
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landes- 
regierungen bestellte Besichtiger. 
8 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand 
der Auswanderer durch einen von der Auswanderungsbehörde 
($ 38) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen. 
8 36. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über 
die Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung 
der Auswandererschiffe, über die amtliche Besichtigung und 
Kontrole dieser Schiffe, ferner über die ärztliche Untersuchung 
der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der Einschiffung, 
über die Ausschliessung kranker Personen, sowie über das Ver- 
fahren bei der Einschiffung und die Sorge für die Auswanderer 
während der Reise. 
8 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes
	        
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