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vor Antritt der Reise vom Vertrage aus anderen Gründen
zurücktritt.
S 31. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen
anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder
zu einer längeren Unterbrechung derselben genötigt, so ist der
Unternehmer ($ 1) verpflichtet, ohne besondere Vergütung den
Auswanderern einstweilige Unterkunft und Verpflegung zu ge-
währen und die Beförderung derselben und ihres Reisegepäckes
nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen.
Diese Vorschrift findet sinngemässe Anwendung auf die
Weiterbeförderung vom überseeischen Bestimmungshafen aus ($ 26
Absatz 2).
8 32. Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der $$ 28
bis 31 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
$ 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
das Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen,
für die beabsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmässig
eingerichtet, ausgerüstet und verproviantirt ist.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes,
$ 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritt
der Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrich-
tung, Ausrüstung und Verproviantirung.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landes-
regierungen bestellte Besichtiger.
8 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand
der Auswanderer durch einen von der Auswanderungsbehörde
($ 38) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen.
8 36. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über
die Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung
der Auswandererschiffe, über die amtliche Besichtigung und
Kontrole dieser Schiffe, ferner über die ärztliche Untersuchung
der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der Einschiffung,
über die Ausschliessung kranker Personen, sowie über das Ver-
fahren bei der Einschiffung und die Sorge für die Auswanderer
während der Reise.
8 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes