Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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sonders für das Verständniss jener Volksrechte, welche Leumann berück- 
sichtigt hat. Sie werden deshalb beim Gebrauch der Sammlung um so 
schwerer vermisst werden. — Bei einem Gelehrten von der Sachkunde Le»- 
MANNS ist es zweifellos, dass nur Raummangel zu einer Selbstbeschränkung 
führte, welche ihn auch die Stadtrechtsquellen fast gänzlich übergehen liess 
Ein Verzicht auf die gewiss treffliche aber umfangreiche Zusammenstellung 
aus den beiden Spiegeln (S. 109-176) — die als Ganzes gekannt sein sollen 
und auch für Jeden leicht erreichbar sind — hätte Raum gewährt, die an- 
gegebenen Lücken auszufüllen. Dadurch wäre es möglich gewesen, die 
Rechtsgeschichte des Mittelalters in gleich vortrefflicher Weise zu illustriren» 
wie dies im vorliegenden Buche bezüglich des öffentlichen Rechts der Neu- 
zeit geschehen ist. Die Anerkennung eines sicheren Taktes in der Auswahl 
der Quellen ist hier dem Herrrn Verfasser kaum zu versagen, und die letzte 
Nummer seiner Sammlung, welche den Entwurf der Verfassung des nord- 
deutschen Bunds bis zur heutigen Reichsverfassung führt, wird allgemeinen 
Dank finden. 
Die zweite Sammlung ist von den beiden gelehrten Verfassern als 
„Grundlage für verfassungsgeschichtliche Uebungen in den Seminarien und 
„zur Vorbereitung für Geschichtslehre an höheren Schulen“ gedacht. — Die 
Sammlung vermag dem gesteckten Ziele leichter zu genügen, weil sie sich 
ein begrenzteres setzt. Sie beschränkt sich zeitlich auf das Mittelalter und 
gegenständlich auf das öflentliche Recht, das sie nach folgenden Gesichts- 
punkten ordnet: 1. Staatsgewalt und Reichsverfassung im Allgemeinen, 2. 
Reich und kirche, 3. Ständische Verhältnisse, 4. Heerwesen, 5. Gerichts- 
wesen, 6. Territorien und Städte. Bezüglich der Auswahl der Quellen sind 
da oder dort verschiedene Ansichten möglich. Man wird vielleicht den 
dritten Abschnitt für relativ zu wenig bedacht halten dürfen. Im Ganzen kann 
aber die Auswahl eine vortreffliche genannt werden, und die Literaturangaben 
werden sich als ausgezeichnete Wegweiser bewähren. 
Wien. Sigmund Adler. 
Dr. R. Stegemann, Sekretär der Bergischen Handelskammer. Materialien 
zur Markenschutz-Gesetzgebung. Remscheid (Selbstverlag 
des Verfassers) später Leipzig 1890 (Commissionsverlag von M. L. 
Moltke). 115 S. 
Diese Schrift ist hervorgegangen aus dem Streben der rheinisch-west 
fälischen Industrie, eine Verbesserung des Markenschutzgesetzes von 1874 
anzubahnen und giebt einen lehrreichen Einblick in die Mitarbeit der indu- 
striellen Kreise an der Verbesserung unseres Gewerbeschutzes. An der Hand 
urkundlichen Materials giebt Steeemann eine Darstellung der Entwickelung 
des Bergischen Zeichenwesens; daran reiht er eine Kritik des z.Z. geltenden 
Reichsgesetzes und schildert die bisherigen Reformbestrebungen auf diesem 
Gebiete. Wir erfahren das Ergebniss einer von der Bergischen Handels- 
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