Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

9 —_ 
nicht gebunden ist, Kenntniss genommen hat (Art. 18)')). Der 
Einholung einer königlichen Ordre bedarf es nicht. 
Wird die Auslieferung seitens des Justizministers verweigert, 
so wird das Individuum sofort in Freiheit gesetzt und werden ihm 
die beschlagnahnıten Sachen wiedergegeben, es sei denn, dass der 
Verhaftete oder die Gegenstände aus anderen Gründen in Haft 
bezw. zurückbehalten werden müssen. 
Dasselbe Verfahren findet auch statt, wenn es sich um die 
Auslieferung eines Verurteilten handelt. Der Justizminister 
muss auch diesfalls ein gerichtliches Gutachten einholen und darf 
nicht, wie Bernarp, Traite de l’extradition, Paris 1883, II. S. 482, 
will, sofort selbst in der Sache entscheiden. (Vgl. Lammascn, 
a. a. 0. S. 693.) 
Ein besonderes Verfahren tritt ein, wenn der Auszuliefernde 
behauptet, Niederländer zu sein und, dass infolgedessen die 
Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes auf ihn nicht anwendbar 
seien. Diesfalls kann er sich innerhalb 15 Tagen nach der ge- 
rıchtlichen Vernehmung mittels Gesuchs an den hohen Rath, hooge 
raad (höchster Gerichtshof in Holland), wenden und um dessen 
Entscheidung bitten (Art. 16 Abs. 1). 
Der Staatsanwalt ist verpflichtet, den Angeklagten sobald 
als möglich und zur Zeit seines Verhörs vor dem Gericht davon 
zu unterrichten, dass er diese Befugniss hat und sich zu dem 
Zwecke mit einem Rechtsbeistande beraten könne (Art. 16 Abs. 2) 
Der Gerichtschreiber des hohen Rathes hat dem Justizminister 
ohne Verzug von dem Eingang eines solchen Ersuchens Kenntniss 
zu geben (Art. 16 Abs. 3). 
Der hohe Rath entscheidet nach Anhörung des Oberstaats- 
anwaltes. 
!) Der Justizminister muss jedoch mit seiner Entscheidung bis zum 
Ablauf des fünfzehnten Tages nach dem gerichtlichen Verhör warten, da der 
Verbrecher innerhalb dieser Frist noch die Entscheidung des Hohen Rathes 
mit der Behauptung, Niederländer zu sein, anrufen kann (Art. 16).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.