— 18 --
stützten Klägers endete. (Vergl. Urteil des Obergerichts Zürich, Appellations-
kammer vom 31. Mai, veröffentlicht in den Schweizer Blättern für handels-
rechtliche Entscheidungen XI No. 14 und 15.)
Leipzig. Dr. G. Maas.
Dr. jur. Alfred Simon. Der Patentschutz mit besonderer Berück-
sichtigung derschweizerischen Gesetzgebung. Bern. (Druck
und Verlag von K. J. Wyss, 1891.) IV, 113 und 1S.
Diese von grosser Belesenheit in Literatur und Entscheidungen zeugende
Arbeit ist zur ersten, schnellen Orientierung über die Patentgesetzgebung
der wichtigsten Kulturstaaten ganz geeignet, auch ausreichend, soweit sie
vergleichend referirt, dürftig aber und nicht genügend vertieft, soweit sie
sich mit der Erörterung dogmatischer Fragen beschäftigt.
Leipzig. Dr. @G. Maas.
Otto Mühlbrecht.e Denkschrift betreffend die Errichtung eines
Centralbüreaus zum Schutze des Urheber- und des Ver-
lagsrechtes in Leipzig. Berlin 1891. (Puttkammer & Mühl-
brecht.) 31 8.
MÜHLBRECHTS Denkschrift ist durch die Rechtsunsicherheit und Rechts-
unkenntniss veranlasst, welche über den Inhalt des Verlagsrechts des In-
und Auslandes im Kreise des bücherschreibenden wie bücherverbreitenden
Publikums vorhanden sind. Unter Hinweis auf ähnliche Einrichtungen im
Auslande erklärt er die Einrichtung eines Centralbüreaus zur Erledigung
von allerlei notwendigen Formalien und Erteilung von Rechtsauskunft für den
einzigen Weg, hier dauernden Wandel zu schaffen und, hofft von dieser Stelle
aus unter Mitwirkung des Auswärtigen Amtes die bekannte Lauheit einzelner
Staaten im Abschluss von Literarverträgen besiegen zu können. Sein Vor-
schlag ist freilich bisher nicht in vollem Umfange zur Ausführung gelangt;
er bleibt aber bestehen als eine Forderung an die Zukunft und als ein sehr
beachtenswertes Beweisstück für die Bestrebungen des deutschen Buch-
handels, seine internationalen Beziehungen nach Möglichkeit durch selbst-
thätiges Vorgehen zu ordnen.
Leipzig. Dr. G. Maas.
Dr. Georg Prazäk. Wasserrechtliche Competenzfragen; erör-
tert auf Grund des österreichischen Rechts. (Prag 1892.
Bursik & Kohout.)
Im Anschluss an einen im IV. Bande des Archives für öffentliches
Recht veröffentlichten Aufsatz über „die principielle Abgrenzung der Kom-
petenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden“ behandelt der Verfasser