Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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So eng begrenzt auch der Gegenstand der Abhandlung nach seiner 
Aufschrift erscheint, eröffnet seine Behandlung doch weitere Gesichtspunkte 
und ist wohlgeeignet, nicht nur in weitern Kreisen zu interessiren, sondern 
auch Interesse zu erwecken für Theile der Rechtswissenschaft, die bisher in 
ihrer Bedeutung nicht genügend gewürdigt worden sind. 
Breslau, im Oktober 1892. Frank. 
Streng. Geschichte der Gefängnissverwaltung in Hamburg 
von 1622—1872. Hamburg, Verlagsanstalt und Druckerei A.-G. 
1890. M. &—. 
Das auf einem reichhaltigen und vortrefflich verarbeiteten archivalischen 
Material beruhende Buch setzt ein bei der Errichtung des Hamburger Werk- 
und Zuchthauses, auf Grund der Fundationsordnung von 1622, „die als 
Markstein auf dem Gebiete der öffentlichen Armenpflege wie des Strafrechts 
die Anschauungen des Mittelalters und die Anforderungen des modernen 
Staates scheidet.“ Es schildert eingehend die Entwickelung der Gefängniss- 
verwaltung in Hamburg bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sie von den 
Jahrverwaltern und Vorstehern der bürgerlichen Kollegien auf einen ver- 
antwortlichen Gefängnissdirektor übergeht. Den Gesichtspunkt, unter welchem 
die Arbeit, zu der ja der Verfasser wie kein Anderer berufen war, ein über 
blosse Lokalgeschichte weit hinausgehendes Interesse gewinnt, hat der Ver- 
fasser selbst mit Recht hervorgehoben: es spiegeln sich in der Geschichte 
der Hamburger Gefängnissverwaltung „alle Ideen und alle Bestrebungen 
wieder, welche in der modernen Kultur anregend und bewegend auf dem 
Gebiete der Gefängnissreform zum Durchbruche kamen“. 
Greifswald. Weismann. 
Dr. Hermann Rüfenacht, Fürsprecher. Das litterarische nnd künst- 
lerische Urheberrecht in der Schweiz mit besonderer 
Rücksicht auf die bestehenden Staatsverträge. Preis- 
aufgabe der juristischen Fakultät der Universität Bern pro 1891. — 
Inaugural-Dissertation. Bern, Druck und Verlag von K. J. Wyss 
1892. (173 Seiten.) 
Nachdem der Verfasser das Wesen des Urheberrechtes im Allgemeinen 
und den Grund seines Schutzes untersucht (S. 1 bis 13) und die Entwickelung 
dieses Rechtsinstitutes in der Schweiz bündig und doch eingehend dargestellt 
bat (S. 13 bis 27), wird in dem folgenden Abschnitte „das Bundesgesetz vom 
23. April 1883, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und 
Kunst“ in systematischer Darstellung besprochen und erläutert (S. 27—100), 
eine allgemeine Kritik desselben gegeben, und werden de lege ferenda 
einige wohl durchdachte und von praktischem Blicke zeugende Vorschläge
	        
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