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So eng begrenzt auch der Gegenstand der Abhandlung nach seiner
Aufschrift erscheint, eröffnet seine Behandlung doch weitere Gesichtspunkte
und ist wohlgeeignet, nicht nur in weitern Kreisen zu interessiren, sondern
auch Interesse zu erwecken für Theile der Rechtswissenschaft, die bisher in
ihrer Bedeutung nicht genügend gewürdigt worden sind.
Breslau, im Oktober 1892. Frank.
Streng. Geschichte der Gefängnissverwaltung in Hamburg
von 1622—1872. Hamburg, Verlagsanstalt und Druckerei A.-G.
1890. M. &—.
Das auf einem reichhaltigen und vortrefflich verarbeiteten archivalischen
Material beruhende Buch setzt ein bei der Errichtung des Hamburger Werk-
und Zuchthauses, auf Grund der Fundationsordnung von 1622, „die als
Markstein auf dem Gebiete der öffentlichen Armenpflege wie des Strafrechts
die Anschauungen des Mittelalters und die Anforderungen des modernen
Staates scheidet.“ Es schildert eingehend die Entwickelung der Gefängniss-
verwaltung in Hamburg bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sie von den
Jahrverwaltern und Vorstehern der bürgerlichen Kollegien auf einen ver-
antwortlichen Gefängnissdirektor übergeht. Den Gesichtspunkt, unter welchem
die Arbeit, zu der ja der Verfasser wie kein Anderer berufen war, ein über
blosse Lokalgeschichte weit hinausgehendes Interesse gewinnt, hat der Ver-
fasser selbst mit Recht hervorgehoben: es spiegeln sich in der Geschichte
der Hamburger Gefängnissverwaltung „alle Ideen und alle Bestrebungen
wieder, welche in der modernen Kultur anregend und bewegend auf dem
Gebiete der Gefängnissreform zum Durchbruche kamen“.
Greifswald. Weismann.
Dr. Hermann Rüfenacht, Fürsprecher. Das litterarische nnd künst-
lerische Urheberrecht in der Schweiz mit besonderer
Rücksicht auf die bestehenden Staatsverträge. Preis-
aufgabe der juristischen Fakultät der Universität Bern pro 1891. —
Inaugural-Dissertation. Bern, Druck und Verlag von K. J. Wyss
1892. (173 Seiten.)
Nachdem der Verfasser das Wesen des Urheberrechtes im Allgemeinen
und den Grund seines Schutzes untersucht (S. 1 bis 13) und die Entwickelung
dieses Rechtsinstitutes in der Schweiz bündig und doch eingehend dargestellt
bat (S. 13 bis 27), wird in dem folgenden Abschnitte „das Bundesgesetz vom
23. April 1883, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und
Kunst“ in systematischer Darstellung besprochen und erläutert (S. 27—100),
eine allgemeine Kritik desselben gegeben, und werden de lege ferenda
einige wohl durchdachte und von praktischem Blicke zeugende Vorschläge