Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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angeknüpft (S. 98 und 99); weiters bietet uns der Verfasser nach einer 
kurzen Entwickelung der hier massgebenden Beziehungen der Schweiz zum 
Auslande (S. 100 bis 105) eine umfassende Darstellung des heutigen inter- 
nationalen Rechtes und fügt zum Schlusse den Wortlaut des obigen Bundes- 
gesetzes und einige andere sehr schätzenswerthe Materialien bei. 
Das Werk ist das Resultat grossen Fleisses, klaren Denkens und 
scharfer juristischer Auffassung und zeigt uns unter anderem insbesondere 
der $ 3 „die subjektive Berechtigung“ (S. 45 ff.), wie der Verfasser diese 
. Vorzüge mit leicht fasslicher Darstellungsweise zu vereinigen weiss. — Aller- 
dings wäre eine ausgedehntere und zugleich eingehendere Benützung der 
Quellen wünschenswerth gewesen; jedoch war diess, wie der Verfasser im 
Vorwort selbst bemerkt, mit Rücksicht auf die ihm zur Verfügung stehende 
Zeit nicht möglich und wird dieses durch die selbstständige Entscheidung in 
vorkommenden Controversen wett gemacht. 
Wien 1892. Dr. Heinrich Slatin. 
B. Lehmann, Kaiserl. Deutscher Consul. Die Rechtsverhältnisse der 
Fremden in Argentinien. Buenos Aires, Druck und Verlag der 
Compania Sud-Americana de Billetes de Banco 1889, im Commissions- 
verlage in Herm. Bahrs Buchhandlung (K. Hoffmann) in Berlin 
(143 Seiten.) 
Der Inhalt der vorliegenden Schrift, welcher in Anbetracht der kräf- 
tigen Entwickelung des Rechtslebens der südamerikanischen Staaten in den 
letzten Jahrzehnten derzeit schon an sich von besonderem Interesse ist, geht 
weit über den Titel des Büchleins hinaus. Nach einer für das Verständniss 
des argentinischen Rechtes höchst förderlichen kurzen Darstellung der Ge- 
schichte dieses Staates behandelt der Verfasser nämlich das gesammte dort- 
selbst geltende Verfassungs-, Civil-, Handels-, Straf-, Process- und inter- 
nationale Recht, bietet uns einen Ueberblick der Organisation der Behörden 
und findet dabei immerhin noch Gelegenheit, uns mit einigen rechtshistorisch. 
interessanten Momenten bekannt zu machen, so mit der Entstehung des 
„codigo eivil“ (S. 48), des „codigo di comercio* (S. 69) der Entwickelung 
des Behördenwesens (S. 72 f.), dem Institute der „consulta* (S. 90) u. a. m. 
— Selbstverständlich kann innerhalb des bescheidenen Rahmens nicht das 
ganze weite Rechtsgebiet eingehend behandelt werden. — Der Verfasser he- 
absichtigt dıes auch nicht —- und sind manche Materien nur skizzenhaft 
behandelt; aber überall ist durch Beziehung eines Gesetzes oder einer ein- 
schlägigen Schrift demjenigen, der Interesse daran hat, wenigstens ein Leit- 
faden an die Hand gegeben, durch welchen er den Weg zu genauerer In” 
formation finden kann. — Liesse sich gegen die nicht ganz strenge Syste- 
matik und die nicht immer ganz präcise Terminolgie auch hie und da ein 
Einwand erheben, so bildet die Schrift doch immerhin einen interessanten
	        
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