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sich bedingt. Diese Bemerkung ist natürlich nicht neu und hat
vielfach zu Versuchen geführt, den Namen auf zweckentsprechende
Weise zu ändern; aber bisher sind diese Versuche weder sehr ge-
schickt noch erfolgreich gewesen. Manche lieben es heutzutage von
einem „interstaatlichen‘‘ oder.,zwischenstaatlichen‘ Rechte zu spre-
chen. Diese Ausdrücke aber sind jedenfalls bezeichnender als ge-
schmackvoll und bieten glücklicherweise keine Aussicht auf eine all-
gemeine Reception. Wenn man das Wort ‚„Völkerrecht‘‘ durch ein
‘anderes, gutes deutsches, denKern der Sache ttreffendes Wort ersetzen
will, so darf man auch nicht von einem „Staatenrechte‘“ reden, wie es
vielleicht zunächst auf der Hand liegt, denn auch dabei kann man
ja allerdings an das Richtige, aber doch auch an alles mögliche
Andere denken; man sollte sich vielmehr vergegenwärtigen, dass
das Recht überhaupt dazu dient, eine Mehrheit von Wesen, welche
schon an sich durch natürliche Verhältnisse auf einander ange-
‘wiesen sind, eine bestimmte, den Anforderungen des logischen
Denkens entsprechende feste Organisation zu geben; eine solche
Mehrheit, welche ein geeignetes Substrat für die Durchführung einer
Rechtsordnung bietet, bezeichnet man in diesem Sinn als Gesell-
schaft, weil eben die einzelnen Mitglieder derselben gleichsam den
elementaren Beruf haben, sich zu einander und mit einander zu gesel-
len. — Die menschliche Gesellschaft schlechthin sondert sich aber aut
Grund ihrer geschichtlichen Entwickelung wieder in einzelne Theile,
deren jeder, zu einer Rechtsgemeinschaft organisirt, einen „Staat“
bildet; und das bürgerliche Recht ist in diesem Sinne nichts
anderes, als der Kitt, welcher die betreffende bürgerliche Gesell-
schaft zum Staate verdichtet. Da nun weiter die Staaten selbst
wieder als solche Wesen zu gelten haben, welche zu einander in
rechtliche Beziehungen treten müssen, so gibt es eine „Staaten-
gesellschaft“ ebenso gut wie eine bürgerliche Gesellschaft, und
dementsprechend auch ein Recht, durch welches sie insgesammt
‘oder in verschiedenen einzelnen Theilen zu einem festgeordneten
‘Ganzen zusammengeschlossen wird, und das man, da es dafür