Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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cher nachgerade dahin führte, demselben lediglich Handlanger- 
dienste für die praktische Staatskunst zuzumuthen und schliess- 
lich kaum Jemanden mehr an dieser Materie volle Befriedigung 
finden liess. Man muss daher schon bis in den Anfang dieses 
Jahrhunderts, d. h. bis zu einer Zeit zurückgreifen, in welcher 
jene eigenthümliche Verquickung an sich ganz verschiedener Be- 
griffe noch nicht so stillschweigend hingenommen wurde, um über- 
haupt ernsten wissenschaftlichen Versuchen zur Uonstruction eines 
wahren Völkerrechtes zu begegnen; und unter diesen steht unstrei- 
tig derjenige Kants in allererster Reihe, welcher freilich auch 
bedauerlicherweise das Schlagwort vom „ewigen Frieden“ aufge- 
griffen, aber doch der Sache, indem er ihr mit der ganzen über- 
legenen Schärfe seines Geistes auf den Leib rückte, weit glänzen- 
dere Dienste geleistet hat, als die wenigen, nach ihm, in gleichem 
Sinne, aber mit viel grösserer Schüchternheit und Unsicherheit 
aufgetretenen Schriftsteller. 
Seine bekannte oder vielmehr nur zu wenig bekannte Schrift 
„zum ewigen Frieden‘ ist, Alles in Allem, .die beste Bearbeitung, 
welche das darin behandelte Thema von deutscher Seite her ge- 
funden hat, und nur darum vielleicht ohne unmittelbare prakti- 
sche Wirkung geblieben, weil sie in der That ihren Gegenstand 
stellenweise in allzucrasser philosophischer Abstraction fasste. 
Sie zeigt, gerecht beurtheilt, alle Mängel, aber auch ganz sicher- 
lich alle Vorzüge jener vernunftrechtlichen Schule, welche sich aus 
der Französischen Revolution entwickelte und als deren Wortfüh- 
rer Kant in dieser Schrift auftritt. Die Mängel aber treten nir- 
gends deutlicher, als gerade da hervor, wo er die hier besonders 
interessirende Frage von der Unabänderlichkeit der Ländercon- 
figuration behandelt, denn diesen Begriff fasst er in einer völlig 
erbarmungslosen Einseitigkeit, welche in Wahrheit nur dem 
Wesen der Sache widerspricht. Er erklärt nämlich in dieser Hin- 
sicht Folgendes: „Es soll kein für sich bestehender Staat. (klein 
oder gross, das gilt hier gleichviel) von einem andern Staate durch
	        
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