Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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gegebenen und allgemein als giltig anerkannten Ländervertheilung 
auf legalem Wege zulässig? 
Dabei aber ergeben sich auf den ersten Blick drei Möglich- 
keiten: erstens die Vereinigung zweier Staaten in ihrer Gesammt- 
heit; zweitens die Absonderung eines Theiles von dem Gebiete 
eines Staates in der Art, dass dieser Theil zu politischer Selbst- 
ständigkeit gelangt, und drittens der Uebergang eines solchen 
Theiles von einem Staate an den andern. 
Was zunächst die Fälle der erstgedachten Art anlangt, so 
wird man in denselben treffend von einer ‚Fusion‘ der betreffen- 
den Staaten sprechen können; sie liegen, juristisch betrachtet, 
ausserordentlich einfach, denn jeder. Kulturstaat muss, seiner Na- 
tur nach, verfassungsmässige Organe besitzen, welche dazu be- 
rufen sind, über eine derartige Vereinigung mit einem andern 
seines Gleichen zu beschliessen, innerhalb dessen selbstverständ- 
lich gleichzeitig ganz das Nämliche zutreffen kann. Es handelt 
sich dabei in jedem der fraglichen Staaten um einen Regierungs- 
act, welcher den Staat in seiner Totalität erfasst und darum 
begrifflich von jeder anderen Verfassungsänderung nicht ver- 
schieden ist; und es kann kein Grund gefunden werden, warum 
ein solcher Vorgang etwa als begriffs- oder gesetzwidrig anzu- 
sehen wäre? Wenn man hier schon ein Bild nach Kanr’scher 
Manier in Anwendung bringen will, so ist die Fusion der Ver- 
einigung zweier Stämme vergleichbar, von denen weder der eine 
noch der andere als Haupt- oder Nebenstamm erscheint; darum 
hat auch im Falle der Fusion der neue Staat zu gelten als Fort- 
setzung der beiden, mit einander fundirten Staaten, denn es 
handelt sich dabei um einen Vereinigungsprocess, welcher von 
beiden Seiten mit gleicher Intensität betrieben wird, und nicht 
um cinen solchen, bei welchem ein Theil als der stärkere, 
recipirende, der andere als der schwächere, recipirte Fac- 
tor erscheint. Daran wird auch weder durch den Umstand etwas 
geändert, dass vielleicht der eine der beiden Staaten, rein äusser-
	        
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