die Fusion mit der gewaltsamen Aufsaugung eines gesammten
Staates durch einen andern, d. h. der im Wege der Eroberung
bewirkten Annexion der ,„debellatio oder victoria universalis“
vergleicht. Obwohl die Betrachtung derselben nicht ın den Rah-
men des hier zu behandelnden Gegenstandes sich einfügt, und darum
gänzlich unterbleiben könnte, empfiehlt es sich dennoch, sie kurz
zu berühren, weil damit das Verständniss für das begriff-
liche Wesen der Fusion erheblich erleichtert und gefördert wer-
den muss.
Hierbei muss zunächst darauf verwiesen werden, dass man
vielfach versucht hat, Fusion und Annexion begrifflich als ganz
gleichartig hinzustellen — völlig zu Unrecht. Man hat nämlich
darauf einen Gedanken in Anwendung gebracht, welcher vielfach
der Beurtheilung privatrechtlicher Verhältnisse zu Grunde gelegt
wird, aber auch in dieser Hinsicht schon gänzlich verfehlt er-
scheint und für das Völkerrecht noch unbrauchbarer ist: näm-
lich den, dass für die juristische Construction aller derjenigen
Fälle, in welchen es sich um die Nöthigung eines Rechtssubjectes
durch das andere handelt, der Genöthigte doch schliesslich als
freiwillig handelnd angesehen werden müsse, da die Nöthigung,
begrifflich, nicht anders aufgefasst werden dürfe, als irgend ein
anderer Beweggrund, aus welchem eine Handlung entspringt und
der juristisch allerdings vielfach als irrelevant erscheint. Man
stellt also den Satz auf, dass der Einzelne, wo er gezwungen
handelt: quamquam coactus tamen voluit, und gelangt dann,
indem man diese Auffassung auf das Gebiet des Völkerrechtes
überträgt, zu dem eigenthümlichen Ergebnisse, dass schliesslich
stellenweise auch für den Fall der Eroberung noch eine „frei-
willige‘ Verschmelzung der beiden in Betracht kommenden Ge-
meinwesen angenommen worden ist. Man sieht, zu welchen wun-
derbaren Schlüssen sich die Völkerrechtswissenschaft zu verstei-
gen vermag, nachdem sie einmal sich lediglich dazu berufen
glaubt, Allem, was geschieht, auch wenn darin vernünftigerweise