Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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jenigen der Staaten, in ihrer Totalität, überhaupt zu beurtheilen 
sind. Diese Grundsätze aber sind bisher so selten und so wenig 
scharf zum Gegenstande der Untersuchung gemacht worden, dass 
es unumgänglich ist, sie hier eingehender zu entwickeln, ehe die 
Einzelheiten der beiden begrifflichen Unterarten besprochen wer- 
den, um welche es sich im Uebrigen hierbei handeln kann. 
Im Allgemeinen liegt es auf den ersten Blick nahe, einen 
Landestheil, sobald er einmal als etwas für sich Bestehendes, 
aus seinem Zusammenhange mit dem übrigen Staatsgebiete Ge- 
trenntes in Betracht kommt — in eine gewisse Parallele mit 
diesem „Staatsgebiete“, in seiner Totalität zu bringen. M.a. W.: 
Man fragt sich unwillkürlich, ob nicht alles das, was für die 
Beziehungen der Menschen zum Staatsgebiete gilt, auch für die 
Beziehungen gilt, welche zwischen der Bewohnerschaft eines be- 
stimmten Gebietstheiles und diesem letzteren selbst bestehen? — 
Diese Frage nun ist, um das hier gleich vornweg zu bemer- 
ken, des Oefteren ganz unbedingt bejaht worden; und vor Allem 
ist es die französische Publicistik, welche daraufhin eine Theorie 
entwickelt, deren Mangelhaftigkeit höchstens noch von ihrer Ge- 
fährlichkeit übertroffen wird. 
Wenn man einen festgefügten in sich abgeschlossenen Staat 
betrachtet, so ergibt sich ohne Weiteres, dass hier die gesammte 
Bewohnerschaft des Landgebietes — soweit derselben nach den 
allgemeinen Bestimmungen des modernen Staatsrechtes die 
Staatsbürgerqualität zukommt -— zu einem einheitlichen Ganzen 
verbunden ist, welches man als solches „das Volk“ heisst. Das 
Volk ist im eigentlichen staatsrechtlichen Sinne, nicht die Masse 
aller atomisch an einander gereihten Individuen, sondern eine 
Körperschaft, welche gemäss der auf den ganzen Umfang des Staats- 
gebietes berechneten Verfassung, als ein begrifflich Einheitliches 
oder, wie man sich auszudrücken pflegt, als ein selbstständig 
functionirender Organismus erscheint. Fasst man nun aber nur 
einen bestimmten Theil dieses Staatsgebietes ins Auge, so ist
	        
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