Zu 17.
L 1913
Zum steuerpflichtigen Einkommen gehört auch der durch Uberstunden erworbene
Arbeitsverdienst.
Ist zur Zeit der Veranlagung bekannt, daß die Arbeit im letzten Jahre zeit-
weise geruht hat oder noch ruht, so ist ein der tatsächlichen Einbuße an Arbeits-
verdienst tunlichst entsprechendes niedrigeres Gesamteinkommen aus dieser Einkommens-
quelle, jedoch unter Hinzurechnung etwa bezogener Unterstütungen (Krankengeld,
Streikunterstützung usw.) in Ansatz zu bringen, sofern wegen der Lohnausfälle
nicht schon gänzlicher oder teilweiser Steuererlaß gewährt worden ist.
Dem in dem Hauptbetriebe des Gehilfen oder Arbeiters verdienten Lohn ist
der während des Zeitraums, in dem dieser Betrieb geruht hat, auderweit erworbene
Arbeitsverdienst hinzuzurechnen.
Zuzurechnen ist auch der Arbeitsverdienst und das sonstige Einkommen der
Ehefrau unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen im § 8 Ziff. 1a.
Arbeiter, deren Wohnort von dem Orte der Arbeitsstelle so weit entfernt liegt,
daß sie zu dessen Erreichung sich der Eisenbahn oder des Fahrrades bedienen
müssen, können die Kosten der Benutung der Eisenbahn oder der Unterhaltung
des Fahrrades in Abzug bringen, soweit diese Kosten nachweislich ausschließlich für
den obigen Zweck erwachsen sind.
Sind Arbeiter infolge einer derartigen Entfernung nachweislich darauf ange-
wiesen, am Orte der Arbeitsstelle besondere Answendungen für Kost und Wohnung
zu machen, so ist ihnen ein entsprechender Teil dieser Aufwendungen, diejenigen
für Wohnung aber zum vollen Betrage, gleichfalls von der Roheinnahme zu kürzen.
Handelt es sich um unverheiratete Personen, so findet ein Abzug für Kost
nicht statt.
Art. 34.
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung im engeren Sinn
u mRfaßt endlich den Gewinn aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Gelehrter, Künstler,
Privatlehrer, Erzieher, als Arzt, Rechtsanwalt, als Aufsichtsrat bei Akliengesell-
schaften, als Architekt, Ingenieur, sowic aus jeder vorstehend nicht besonders ge-
nannten persönlichen Tätigkeit, die nicht als selbständiger Betrieb der Landwirtschaft,
des Handels oder des Gelverbes anzusehen ist, mag sie als Hauptberuf oder als
Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
Das Einkommen der vorbezeichneten Personen ist nach dem Ergebnisse des
dem Steuerjahr unmittelbar vorangegangenen Kalender= oder Wirtschaftsjahres