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denburg die Auslieferung wegen relativ-politischer Delicte zu ver-
weigern, den anderen deutschen Bundesstaaten dagegen zu ge-
währen sich verpflichtet hätten. Die Geschichte des Asylrechts
in Holland zeigt, dass man dort unter politischen Delicten auch
die relativ-politischen verstanden hat. Eine ausdrückliche Be-
stimmung hat man nicht für erforderlich erachtet. Erst als die
völkerrechtliche Theorie den Unterschied zwischen absolut- und
relativ-politischen Delicten schärfer hervorzuheben begann, hat
man die letzteren besonders erwähnt, wie der ım Jahre 1861
abgeschlossene badische Vertrag zeigt, welcher gleichsam als
eine authentische Interpretation der Auffassung der niederlän-
dischen Regierung für die älteren deutschen Verträge betrachtet
werden kann.
Grundsätzlich widerstreben auch die Niederlande jeder Ein-
schränkung des Asylrechts wegen relativ-politischer Delicte.
Auch das Auslieferungsgesetz von 1875 enthält eine die
Auslieferung wegen politischer Delicte ausdrücklich ausschliessende
Norm nicht. Ein sich hierauf beziehendes, von mehreren Depu-
tirten eingebrachtes Amendement wurde zurückgezogen, nachdem
die Regierung ausdrücklich ihr Einverständniss mit der Tendenz
der Antragsteller erklärt hatte (vgl. oz Vos van Steenwrk, a. a. 0.
8. 83 ff). Dass aber eine Auslieferung auch wegen relativ-poli-
tischer Delicte nicht statthaben darf, ergibt sich aus dem Ver-
bot der Bestrafung des Ausgelieferten in dem requirirenden
Staate wegen einer politischen oder mit einer solchen in Ver-
bindung stehenden Strafthat (Art. 3); vgl. oben den badischen
Vertrag.
Das Auslieferungsgesetz zählt diejenigen Strafthaten, wegen
deren eine Auslieferung zulässig ist, einzeln auf, und zwar be-
findet sich darunter auch „der Anschlag gegen das Leben des
Staatsoberhauptes und der Mitglieder seiner Familie“. Man
könnte hierdurch zu der Annahme gelangen, dass die Nieder-
lande die sog. belgische Attentatsklausel in dem gewöhnlich ge-