Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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brauchten Sinne recipirt hätten, und in der That war diese Auf- 
fassung lange Zeit allgemein verbreitet. Allein dem ist nicht 
so. Der Königsmord hat nur deshalb neben dem gemeinen 
Morde in dem Gesetze Erwähnung gefunden, weil nach nieder- 
ländischem Recht ein Anschlag gegen das Leben des Königs aus 
dem Begriff des Mordes ausscheidet und ein delictum sui generis 
wird und deshalb der unpolitische Königsmord auch kein Aus- 
lieferungsdeliet gewesen wäre. (Vgl. Lammasen, a. a. 0.8. 329). 
Aus den Erklärungen der holländischen Minister der Justiz 
und des Aeussern in der ll. Kammer der Generalstaaten (vgl. 
Bijblad van de Nederlandsche Staats-Courant 1874—75 II Vel 
274 S. 1024) geht klar hervor, dass nur wegen eines nicht po- 
litischen Königsmordes, z. B. eines aus Privatrache verübten 
Attentats, seitens der Niederlande ausgeliefert wird. 
Die besonderen Standesdelicte der Militärpersonen unter- 
liegen nicht der Auslieferung. Das sich auf das Landheer be- 
ziehende Deserteurkartell mit Preussen von 1818 (abgedruckt 
bei von Ronrscheipr, Preussens Staatsverträge S. 828) ist längst 
ausser Wirksankeit getreten. Holland verweigert heutzutage 
grundsätzlich jede Auslieferung wegen Desertion. (Vgl. Hırzorp, 
a. a. OÖ. S. 40.) Das Auslieferungsgesetz untersagt auch den 
Abschluss neuer Militärkartells. Besonders ist die Auslieferung 
desertirter Schiffsmannschaft geregelt. 
Nach dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem 
deutschen Zollverein !'*) und den Niederlanden vom 31. Dezember 
1851 (Pr. G. S. 1852 S. 145) '?) Art. 13 sind die beiderseitigen 
  
  
) Der Zollverein umfasste den grössten Teil der deutschen Bundes- 
staaten. 
15) Dem Vertrage vom 31. XTJ. 51, welcher auch jetzt noch gilt (vgl. 
STENGEL, Wörterbuch des Verwaltungsrechts Bd. I S. 636) sind später bei- 
getreten Schaumburg-Lippe (11. X. 1854), Oldenburg (19. X. 1854), die beiden 
Mecklenburg und Lübeck (1. XII. 1868) und Bremen nebst Hamburg (23. III. 
1871); vgl. Staupınger, Sammlung deutscher Staatsverträge 1882 S. 407, 
sodass also alle Seefahrt treibenden deutschen Staaten ihm angehören.
	        
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