Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nur das, sogleich näher zu besprechende Auswanderungsrecht als 
Milderung des im Uebrigen ganz stricte durchgeführten Princips 
anerkannt wird. 
Es ist, wie gesagt, unverkennbar, dass die Lehre der Fran- 
zösischen Schule mit ihrem Bevölkerungs- und Plebiscitrechte sich 
gerade und ganz insbesondere gegen das alte Feudalstaatsrecht 
wandte und diesem gegenüber, wie man auch sonst immer denken 
mag, einen ungeheuren Fortschritt enthielt. Immerhin sind die 
Franzosen aber in ihrem reformatorischen Eifer auf halbem 
Wege stehen geblieben und zwar schon insofern, als sie nicht 
einmal alle Schlussfolgerungen aus ihren eigenen Prämissen zu 
ziehen wagten, denn, wenn sie das gethan hätten, mussten sie un- 
weigerlich zu dem Grundsatze gelangen, dass, sobald ein für den 
Anschluss an einen fremden Staat günstiges Plebiscit vorliegt, 
also die Bevölkerung als solche auf Grund eines ihr unter keinen 
Umständen zu verkümmernden naturrechtlichen Befugniss ihren 
Willen geäussert hat — die einzelnen Individuen, aus welchen sich 
die Bevölkerung zusammensetzt, damit ipso jure in den neuen 
Staatsverband eintreten, während diese Idee stellenweise nicht 
zur Anwendung gelangte, da man auch nach einem Annexions- 
plebiscit noch den Einzelnen das Recht zugestand bezw. die 
Pflicht auferlegte, sich insbesondere für ihre Person über diese 
Veränderung in ihrem völkerrechtlichen Status zu entscheiden, 
also dem Plebiscit nicht die entscheidende Kraft zurechnete, 
welche ihm unbedingt beizumessen wäre, wenn es überhaupt 
irgend eine praktische Bedeutung haben soll. So, wie die Sache 
jetzt liegt, kann es geschehen, dass eine Person, welche bei dem 
Plebiscit für den Anschluss an einen fremden Staat gestimmt hat, 
nachträglich wieder, gleichsam privatim, diese Abstimmung für 
sich als unverbindlich erklärt, während consequenter Weise 
höchstens das Umgekehrte zutreffen könnte und müsste, dass die 
Staatsangehörigkeit auch jeder Person, welche bei dem Plebiscit 
in der Minorität war, durch dieses letztere selbst unmittel-
	        
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