Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Die Grundlage des modernen Staates ist nämlich, nicht nur 
äusserlich, mechanisch aufgefasst, sondern auch rein und streng 
begrifflich gedacht — die Individualität des einzelnen Rechtssub- 
jectes. Der Staat ist nur für..die Individuen vorhanden, und 
jedes Individuum der Träger einer staatsbürgerlichen Qualität, 
welche ihm überhaupt nicht gegen seinen Willen genommen oder 
geschmälert werden kann; darum braucht auch das Individuum 
durchaus nicht auf dem Gebiete des einzelnen concreten Staates, 
welchem es zugehört, seinen Wohnsitz zu haben, und es bleibt 
dennoch hic et ubique terrarum Bürger dieses Staates. Darüber 
hat die neuere Wissenschaft auch nicht den geringsten Zwei- 
fel mehr. Stellt man sich nun aber eine Verschiebung in der 
jeweiligen Länderconfiguration einer gegebenen Staatengesell- 
schaft vor in der Art, dass ein bestimmter räumlicher Theil 
eines Staates an einen andern übergeht, so wäre damit die dar- 
auf ansässige Bevölkerung allerdings gleichsam in einen ıhr 
fremden Staat hineingeschoben; es ist aber schlechterdings nicht 
abzusehen, warum in diesem Falle die Dinge anders behandelt 
werden sollen, als in demjenigen, da das einzelne Individuum 
sich selbst ausser Landes begibt in die Machtsphäre eines an- 
deren Staates hinein. Daraus folgt einfach, dass bei jeder Tra- 
dition die Bewohner des tradirten Gebietes Bürger des tradıren- 
den Staates bleiben, weil vernünftigerweise in der Tradition nicht 
die Ausübung eines Herrschaftsactes über die Individuen, son- 
dern nur eines solchen über das Landesgebiet vorliegt. Der 
neue Staat erwirbt damit die potestas, die Souveränetät über 
dieses Gebiet ‘und damit allerdings gewisse Hoheitsrechte über 
die Bewohner dieses Gebietes, wie sie ohne Weiteres Jedem 
Staate über die in seiner räumlichen Machtsphäre befindlichen 
Individuen, selbst, wenn diese nicht seine Unterthanen sind, auf 
Grund der blossen Thatsache zustehen, dass dieselben eben auf 
seinem Gebiete sich aufhalten, die aber keineswegs so weit 
gehen, dass auf Grund dieser blossen Thatsache der Einzelne
	        
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