Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Konsuln befugt, die Matrosen !°), welche von Schiffen ihrer 
Nation ın dem Lande der anderen entwichen sein sollten, fest- 
nehmen zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Hei- 
math zu senden. 
Sie — jetzt wohl, wenn auch ausdrückliche Bestimmung 
fehlt, die Konsuln des deutschen Reiches — haben sich zu dem 
Ende an die zuständigen Beamten zu wenden und die gedachten 
Deserteure schriftlich zu reklamiren, wobei sie durch die Schiffs- 
register, Musterrollen oder andere authentische Dokumente nach- 
zuweisen haben, dass die reklamirten Personen zu der Be- 
satzung gehören. 
Auf eine in solcher Weise begründete Reklamation soll 
die Auslieferung bewilligt werden, sofern nicht das betreffende 
Individuum niederländischer Unterthan ist. 
Die Ortsbehörden sollen gehalten sein, ihre ganze Amts- 
gewalt aufzubieten, un die Verhaftung der Deserteure herbei- 
zuführen. 
Die so angehaltenen Deserteure sollen den gedachten Kon- 
sularbeamten zur Verfügung gestellt werden und auf Antrag 
und Kosten der Reklamanten in einem öffentlichen Gefängniss 
verwahrt bleiben können, um demnächst an Bord des Schiffes, 
zu welchem sie gehören oder irgend eines andern Schiffes der- 
selben Nation gebracht zu werden. 
Falls sie nicht innerhalb zwei Monaten, von dem Tage 
ihrer Verhaftung an gerechnet, zurückgenommen sind, so sollen 
sie auf freien Fuss gesetzt werden und wegen derselben Ursache 
nicht von Neuem angehalten werden. 
Uebrigens versteht es sich, dass, wenn der Deserteur irgend 
ein Verbrechen, Vergehen oder eine Uebertretung begangen hat, seine 
  
18) Da in dem Vertrage von Deserteuren im Allgemeinen die Rede ist, 
so sind darunter sowohl Deserteure von Kauffahrtei-, wie auch Kriegsschiffen 
zu verstehen (vgl. Pereıs in diesem Archiv Bd. I S. 493, sowie dessen 
Werk: „Auslieferung desertirter Schiffsmannschaften* 1888.
	        
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