Konsuln befugt, die Matrosen !°), welche von Schiffen ihrer
Nation ın dem Lande der anderen entwichen sein sollten, fest-
nehmen zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Hei-
math zu senden.
Sie — jetzt wohl, wenn auch ausdrückliche Bestimmung
fehlt, die Konsuln des deutschen Reiches — haben sich zu dem
Ende an die zuständigen Beamten zu wenden und die gedachten
Deserteure schriftlich zu reklamiren, wobei sie durch die Schiffs-
register, Musterrollen oder andere authentische Dokumente nach-
zuweisen haben, dass die reklamirten Personen zu der Be-
satzung gehören.
Auf eine in solcher Weise begründete Reklamation soll
die Auslieferung bewilligt werden, sofern nicht das betreffende
Individuum niederländischer Unterthan ist.
Die Ortsbehörden sollen gehalten sein, ihre ganze Amts-
gewalt aufzubieten, un die Verhaftung der Deserteure herbei-
zuführen.
Die so angehaltenen Deserteure sollen den gedachten Kon-
sularbeamten zur Verfügung gestellt werden und auf Antrag
und Kosten der Reklamanten in einem öffentlichen Gefängniss
verwahrt bleiben können, um demnächst an Bord des Schiffes,
zu welchem sie gehören oder irgend eines andern Schiffes der-
selben Nation gebracht zu werden.
Falls sie nicht innerhalb zwei Monaten, von dem Tage
ihrer Verhaftung an gerechnet, zurückgenommen sind, so sollen
sie auf freien Fuss gesetzt werden und wegen derselben Ursache
nicht von Neuem angehalten werden.
Uebrigens versteht es sich, dass, wenn der Deserteur irgend
ein Verbrechen, Vergehen oder eine Uebertretung begangen hat, seine
18) Da in dem Vertrage von Deserteuren im Allgemeinen die Rede ist,
so sind darunter sowohl Deserteure von Kauffahrtei-, wie auch Kriegsschiffen
zu verstehen (vgl. Pereıs in diesem Archiv Bd. I S. 493, sowie dessen
Werk: „Auslieferung desertirter Schiffsmannschaften* 1888.