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gang für. die davon betroffene Bevölkerung immer nothwendiger-
weise im Gefolge haben wird.?)
8) Selbstverständlich kommt es für die vorliegende Abhandlung, in
welcher nur die allgemeinen Grundsätze der Theorie von den Aenderungen
der Länderconfiguration entwickelt werden sollen, nicht darauf an, die Technik
der Option in ihren Einzelheiten darzustellen, obgleich sich auch dabei sehr
viele Fragen ergeben, welche bisher noch keinesweges gelöst sind,
Besonders wichtig erscheint unter denselben diejenige, für welche dritte
Personen die Erklärung eines Optanten, ausser für diesen selbst, ev. wirk-
sam wird! Allein gerade hier dürfte die richtige Antwort nicht schwer zu
finden sein: denn soweit nach den Gesetzen desjenigen Staates, für welchen
Jemand optirt, der Status dritter Personen überhaupt von demjenigen des
Optanten abhängig ist, hat die Option der letzteren auch für die ersteren die
Wirkung, sie zu Bürgern des betr. Staates zu machen, denn hierbei liegt die
Sache doch begrifflich gar nicht anders, als bei jeder andern Naturalisation
eines Ausländers,
Soweit also nach den Gesetzen des betr. Staates die Ehefrau und die
Hauskinder dem Status des Ehemannes bezw. Vaters folgen, wird die von dem
letzteren für sich abgegebene Option auch für die ersteren giltig bezw. ver-
bindlich.
. Dagegen müsste in der That heutzutage allen Personen, welche so
selbstständig sind, dass sie nach den Gesetzen des betr. Staates überhaupt
in.demselben auf ihren Antrag naturalisirt werden können, also auch alle
grossjährigen Personen weiblichen Geschlechtes, das Optionsrecht zuerkannt
bezw. die Optionspflicht auferlegt werden.
Viel umstritten ist ferner die Frage, wie weit die Option für Jemanden
durch dessen Vormund oder sonstigen gesetzlichen Vertreter ausgeübt wer-
den könne? Dass hierauf nicht ohne Weiteres die Grundsätze von der Wirk-
ung der durch den Vater oder Familienvorstand getibten Option auf die Fa-
milienglieder massgebend sein dürfen, ist klar, denn es handelt sich bei ledig-
lich bevormundeten Personen um selbstständige Träger von Statusrechten,
wenn sie auch aus thatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Recht
persönlich auszuüben. Der richtigen Ansicht nach aber ist das Institut der
Vormundschaft nur ein privatrechtliches, welches auf öffentlich - rechtliche
und Statusverhältnisse keinen Einfluss haben kann und ebensowenig, wie
Jemand per procura naturalisirt werden kann, kann er durch seinen Vormund
die Option ausüben.
Minderjährige und Handlungsunfähige bleiben daher in ihrem alten
Staatsverbande, und man konnte sie höchstens nach erlangter Grossjährigkeit
oder Handlungsfähigkeit zur Option zulassen bezw. nöthigen.