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zichten und einfach den Satz aufstellen, auf den schon vorher
Bezug genommen wurde: The same act which confers the terri-
tory confers the allegiance of those who remain in it.
Dass man aber eben trotzdem noch nicht sich bis zu einem
völligen derartigen Verzichte zu versteigen wagte, zeigt zur Genüge
dafür, dass man genau erkannt hat, nach welcher Richtung hin
die Wahrheit gelegen, ist und sich den Weg zu derselben unter
allen Umständen offen halten will. Wie die Plebiscitheorie auf
das Institut der Option zurückkommt, trotzdem sie dasselbe,
streng genommen, als überflüssig verwerfen musste, so auch die
Theorie der Contumaz wegen Verzichtes auf das Auswan-
derungsrecht.
Fasst man alles bisher Vorgetragene zusammen, So er-
gibt sich, dass ım Falle einer Gebietscession diejenigen, welche für
ihren bisherigen Staatsverband und nicht für den erwerbenden
Staat optiren, von dem letzteren lediglich als Ausländer betrachtet
werden müssen, welche sich innerhalb seines Gebietes aufhalten
und denen gegenüber er einfach die Grundsätze des „Fremden-
rechtes‘ in Anwendung zu bringen hat.'®)
Das ,„Fremdenrecht“ freilich ist noch ein sehr wenig im
Sinne der modernen Rechtsanschauungen kultivirtes Gebiet, und
erst in der allerjüngsten Zeit ist von zuständigster Seite her der
Gedanke angeregt worden, ein eingehenderes dem Stande der
jetzigen Wissenschaft entsprechendes System dieses Rechtes zu
10) Dieser Anschauung widerspricht STOERK a. a. O. 8. 153, wo es heisst,
dass „der Staat bei Jenen, die im Falle der gewaltsamen (und doch wohl
auch der friedlichen?) Gebietserwerbung in sein Territorium gelangt sind,
und darin dauernd verbleiben, eine fremde Staatsbürgerqualität nicht an-
erkennen kann .. .“ Warum nicht? Derartige Personen werden ihm unter
Umständen vielleicht weniger zu schaffen machen, als andere Ausländer, die
er nach den Grundsätzen des modernen Völkerrechtes ruhig innerhalb seiner
Grenzen zu dulden hat... Es handelt sich aber immer, wie aus den Aus-
führungen im Texte und in der vorigen Anm. hervorgeht, um eine quaestio
facti... Wer sich lästig macht, wird ausgewiesen, die andern sind im
Lande zu lassen.