Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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zichten und einfach den Satz aufstellen, auf den schon vorher 
Bezug genommen wurde: The same act which confers the terri- 
tory confers the allegiance of those who remain in it. 
Dass man aber eben trotzdem noch nicht sich bis zu einem 
völligen derartigen Verzichte zu versteigen wagte, zeigt zur Genüge 
dafür, dass man genau erkannt hat, nach welcher Richtung hin 
die Wahrheit gelegen, ist und sich den Weg zu derselben unter 
allen Umständen offen halten will. Wie die Plebiscitheorie auf 
das Institut der Option zurückkommt, trotzdem sie dasselbe, 
streng genommen, als überflüssig verwerfen musste, so auch die 
Theorie der Contumaz wegen Verzichtes auf das Auswan- 
derungsrecht. 
Fasst man alles bisher Vorgetragene zusammen, So er- 
gibt sich, dass ım Falle einer Gebietscession diejenigen, welche für 
ihren bisherigen Staatsverband und nicht für den erwerbenden 
Staat optiren, von dem letzteren lediglich als Ausländer betrachtet 
werden müssen, welche sich innerhalb seines Gebietes aufhalten 
und denen gegenüber er einfach die Grundsätze des „Fremden- 
rechtes‘ in Anwendung zu bringen hat.'®) 
Das ,„Fremdenrecht“ freilich ist noch ein sehr wenig im 
Sinne der modernen Rechtsanschauungen kultivirtes Gebiet, und 
erst in der allerjüngsten Zeit ist von zuständigster Seite her der 
Gedanke angeregt worden, ein eingehenderes dem Stande der 
jetzigen Wissenschaft entsprechendes System dieses Rechtes zu 
10) Dieser Anschauung widerspricht STOERK a. a. O. 8. 153, wo es heisst, 
dass „der Staat bei Jenen, die im Falle der gewaltsamen (und doch wohl 
auch der friedlichen?) Gebietserwerbung in sein Territorium gelangt sind, 
und darin dauernd verbleiben, eine fremde Staatsbürgerqualität nicht an- 
erkennen kann .. .“ Warum nicht? Derartige Personen werden ihm unter 
Umständen vielleicht weniger zu schaffen machen, als andere Ausländer, die 
er nach den Grundsätzen des modernen Völkerrechtes ruhig innerhalb seiner 
Grenzen zu dulden hat... Es handelt sich aber immer, wie aus den Aus- 
führungen im Texte und in der vorigen Anm. hervorgeht, um eine quaestio 
facti... Wer sich lästig macht, wird ausgewiesen, die andern sind im 
Lande zu lassen.
	        
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