Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Auslieferung ausgesetzt bleiben kann, bis der mit der Sache be- 
schäftigte Gerichtshof sein Urteil gefällt hat und dasselbe zur 
Vollstreckung gekommen ist. 
Nach dem preussisch-niederländischen Vertrage vom 16. 
Juni 1856 (G. 8. S. 710 ff), welcher später auf die deutschen 
Konsule ausgedehnt ist (vgl. Vertrag vom 11. Januar 1872, R.- 
G.-Bl. 8. 67) haben die preussischen Generalkonsuln, Konsuln, 
Vicekonsuln und Konsularagenten in den niederländischen 
Kolonien dieselben Befugnisse, insoweit die Auslieferung von 
entwichenen Seeleuten preussischer Handels- oder Kriegsschiffe 
vertragsmässig stipulirt ist. (Art. 10). 
Die Frist für die Festhaltung beträgt aber nicht zwei, son- 
dere mit Rücksicht auf die weite Entfernung drei Monate. 
Die Tendenz der Auslieferung desertirter Seeleute ist nicht 
die Gewährung der Rechtshilfe zur Herbeiführung einer Strafver- 
folgung, sondern eine Unterstützung im Interesse der Seeschiff- 
fahrt als solcher. 
Uebereinstimmender Inhalt sämmtlicher deutschen Ausliefe- 
rungsverträge ist, dass die Auslieferung nur erfolgen könne be- 
hufs Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Vergehen, 
welche in dem Vertrage selbst genannt sind. Die Zahl dieser 
Delicte ist sehr beschränkt, das niederländische Auslieferungsge- 
setz führt erheblich mehr Strafthaten auf. Wenn auch in dem 
Texte dieses Gesetzes kein Hinderniss für eine Auslieferung wegen 
eines, zwar im Auslieferungsgesetze, nicht aber auch in dem Ver- 
trage aufgezählten Delictes liegt, so sind doch Theorie und 
Praxis in Holland darüber einig, dass die Aufzählung der Aus- 
lieferungsdelicte in den Verträgen als eine limitative aufzufassen 
ist, also nur wegen dieser Strafthaten Auslieferung gewährt wird. 
(Vergl. Lammascn, a. a. O. 8. 198). 
Nach moderner völkerrechtlicher Auffassung muss die Straf- 
that, wegen welcher die Auslieferung nachgesucht wird, einmal 
nach dem Rechte beider Vertragsstaaten — nicht blos des er-
	        
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