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Das Fremdenrecht und die Lehre des internationalen
Sachenrechts mit Berücksichtigung der geltenden
Codificationen').
Von
Dr. ıur. Lupwic Done in Nürnberg.
S.1. Allgemeines. Lex rei sitae.
a) Immobiliarsachenrecht.
Im Vergleiche zu den andern Rechtsmaterien ist der Raum,
den das Sachenrecht im internationalen Privatrechte einnimmt,
immerhin ein engerer. Seine dingliche Natur gibt ihm vor der
Herrschaft der Rechtsnormen die Beständigkeit gegenüber den
Rechtsverhältnissen, in denen Inländer oder Ausländer zu ihm
stehen mögen. Dem Menschen als Rechtssubjecte wohnt die
Energie zur Bildung und Formung des Rechts inne. Er ist das
wirklich belebende Element in der Lehre der Collision der Rechts-
normen. Der Sache als Rechtsobjecte mangelt diese Energie.
Aus dieser Objectivität des Sachenrechts, die die subjectiven Be-
ziehungen weit überwiegt, erklärt sich aber auch die Nothwen-
digkeit des Schlusses, dass im internationalen Sachenrechte nur
dasjenige Recht die principielle Herrschaft führen kann, welches
dieser concreten Natur gerecht wird.
Können gegen diese Gedanken schwerlich ernste Einwend-
ungen erhoben werden, so gehört gleichwohl die Wahl dieses
1) Vergl. zu den folgenden Ausführungen das grundlegende Werk Bars,
Theorie und Praxis des Internationalen: Privatrechts. 2. umg.
Auflage in zwei Bänden. Hannover, HAun’sche Buchhandlung. 1889.