Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Nachweis schuldig, warum eben der Zweck der lex rei sitae und 
nicht derjenige der collidirenden lex der massgebende sein solle !P). 
Mit einer petitio principii behauptet er, dieser Zweck könne im 
Sachenrechte nur durch Nichtberücksichtigung des Personalstatuts 
und der lex loci contractus, also durch Anwendung der lex rei 
sitae erreicht werden. 
Des weiteren führt Bar aus, die Geltung der lex rei sitae sei 
vollkommen selbstverständlich nicht; es lasse sich, wie das frühere 
Mittelalter zeige, immerhin ein Rechtszustand denken, bei welchem 
z. B. Eigenthum nach dem Rechte des bisher Berechtigten auf 
den neuen Erwerber übertragen werde und wo z. B. ein bestimm- 
tes territoriales Recht fehle; in einem Lande, welches erst an- 
fange, von ÜColonisten verschiedener Nationalität in Besitz ge- 
nommen zu werden. Allein es ist nicht richtig, wenn Bar meint, 
in solchen Fällen müsse man seine Zuflucht zum Personalstatute 
nehmen. Sind diese Colonisten einer und derselben Nationali- 
tät, so verpflanzen sie das in ihrer ursprünglichen Heimath geltende 
Recht natürlicherweise in ihre Colonie, allein nicht vermöge ihres 
Personalstatuts, sondern kraft eines in dem rechtsbildenden Be- 
streben des einzelnen begründeten, die stillschweigende Zustimmung 
sämmtlicher Colonisten voraussetzenden, rechtlichen Willküracts. 
In den heutigen Zeiten bildet die Colonisation durch den Staat 
die Regel. Jener Act wird daher in solchen Fällen meistens. 
vom Staate ausgehen. So erinnern wir beispielsweise hinsicht- 
lich der deutschen Schutzgebiete an $ 2 des R.-Ges. vom 17. April 
1886 im Zusammenhalt mit $ 3 des R.-Ges. vom 10. Juli 1879. 
Sind nun die Colonisten verschiedener Nationalität, 
10) Bar widerspricht sich selbst übrigens in diesem Punkte Bd. I S. 596 
Anm. 5 bei der Widerlegung WuArton’s: Daher darf man die nationalökono- 
mischen Gesichtspunkte nicht als die in Wahrheit entscheidenden betrachten. 
Es würde daraus der falsche Satz folgen, dass, wenn zwei verschiedene Ge- 
setzgebungen nachweislich dieselben nationalökonomischen Zielpunkte 
verfolgen, die Ausschliesslichkeit der lex rei sitae nicht in dem sonst er- 
forderlichen Maasse festzuhalten wäre.
	        
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