Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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so ist ebenfalls bei obigen Voraussetzungen nicht die principielle 
Geltung des Personalstatuts begründet. Das Recht im objectiven 
Sinne als die durch den allgemeinen Willen aufrecht erhaltene 
Ordnung der Lebensverhältnisse!!) wird dann eben nicht von den 
früheren Angehörigen eines und desselben Rechtsgebiets, sondern 
von denen verschiedener Rechtsgebiete getragen. Die Majorität 
der Colonisten wird dann die Rechtsbildung regelmässig mass- 
gebend beeinflussen. Im übrigen kann ja auch der Ausländer 
auf die Bildung des Gewohnheitsrechtes Einfluss nehmen. Allein 
nie wird bei dieser Entwicklung das Personalstatut, auch nicht 
ım Anfange, als rechtliches Institut eine Ausnahme im 
Sinne Bar’s begründen, dass auch der Verkehr des Sachenrechts 
der lex rei sitae entzogen sein würde. 
Die Prämisse der Bar’schen Anschauung ist demzufolge un- 
richtig. Nichtsdestoweniger sind die weiteren Ausführungen des- 
selben dahin zutreffend, als sie unanfechtbar diejenigen dog- 
matischen Gründe klarstellen, welche der lex rei sitae im 
Sachenrechte den inneren rechtlichen Halt geben d. h. die Unmög- 
lichkeit einer künftigen Abweichung von der principiellen An- 
wendung des Ortsrechts der belegenen Sache im internationalen 
Sachenrechte auseinandersetzen. Die Dinglichkeit im Sachen- 
rechte d. h. die unmittelbare Unterwerfung der körperlichen 
Sachenrechte unter die menschliche Herrschaft mit rechtlicher 
Fixirung dieses Verhältnisses auch Dritten gegenüber untergräbt 
die Möglichkeit des Personalstatuts, welches sich nicht nur aus 
sich selbst, sondern oft auch mit dem Wechsel des Berechtigten 
verändert, damit aber im Sachenrechte zu unhaltbaren Zuständen 
führen müsste. 
Wir kommen nun zur Besprechung derjenigen Autoren, welche 
nicht, wie die vorgenannten, die Begründung der lex rei sitae 
für das Sachenrecht im positiven Recht selbst suchen, sondern 
vielmehr diese Regel aus der staatssouveränen Territorialität als 
11) Dernser6, Pandekten, Berlin 1888 Bd. I S. 43.
	        
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