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so ist ebenfalls bei obigen Voraussetzungen nicht die principielle
Geltung des Personalstatuts begründet. Das Recht im objectiven
Sinne als die durch den allgemeinen Willen aufrecht erhaltene
Ordnung der Lebensverhältnisse!!) wird dann eben nicht von den
früheren Angehörigen eines und desselben Rechtsgebiets, sondern
von denen verschiedener Rechtsgebiete getragen. Die Majorität
der Colonisten wird dann die Rechtsbildung regelmässig mass-
gebend beeinflussen. Im übrigen kann ja auch der Ausländer
auf die Bildung des Gewohnheitsrechtes Einfluss nehmen. Allein
nie wird bei dieser Entwicklung das Personalstatut, auch nicht
ım Anfange, als rechtliches Institut eine Ausnahme im
Sinne Bar’s begründen, dass auch der Verkehr des Sachenrechts
der lex rei sitae entzogen sein würde.
Die Prämisse der Bar’schen Anschauung ist demzufolge un-
richtig. Nichtsdestoweniger sind die weiteren Ausführungen des-
selben dahin zutreffend, als sie unanfechtbar diejenigen dog-
matischen Gründe klarstellen, welche der lex rei sitae im
Sachenrechte den inneren rechtlichen Halt geben d. h. die Unmög-
lichkeit einer künftigen Abweichung von der principiellen An-
wendung des Ortsrechts der belegenen Sache im internationalen
Sachenrechte auseinandersetzen. Die Dinglichkeit im Sachen-
rechte d. h. die unmittelbare Unterwerfung der körperlichen
Sachenrechte unter die menschliche Herrschaft mit rechtlicher
Fixirung dieses Verhältnisses auch Dritten gegenüber untergräbt
die Möglichkeit des Personalstatuts, welches sich nicht nur aus
sich selbst, sondern oft auch mit dem Wechsel des Berechtigten
verändert, damit aber im Sachenrechte zu unhaltbaren Zuständen
führen müsste.
Wir kommen nun zur Besprechung derjenigen Autoren, welche
nicht, wie die vorgenannten, die Begründung der lex rei sitae
für das Sachenrecht im positiven Recht selbst suchen, sondern
vielmehr diese Regel aus der staatssouveränen Territorialität als
11) Dernser6, Pandekten, Berlin 1888 Bd. I S. 43.