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rungen. Die lex situs für das Immobiliarrecht beruht hier dem-
gemäss auf der Statutentheorie.
Der Svod, die Compilation der russischen Einzelrechte, redi-
girt unter Kaiser Nikolaus I., vertheidigt die lex situs dagegen
vom Standpunkte der Staatssouveränetät.
Das lıv-, esth- und curländische Privatrecht stellen die-
selben Grundsätze auf, betonen jedoch, wie wir entsprechend bei
der Entwicklung der deutschen Rechtsbücher beobachteten, die
lex fori, wenn sie auch für Immobilien die lex rei sitae als un-
bestritten gelten lassen.
Aus dem Grunde der absoluten Territorialität bekennt sich
auch das finländische Recht zu unserem Grundsatze der lex situs.
Sie findet ihren deutlichen Nachweis in dem Fortbestande des
ius albinagıi, wonach die Erbschaft, sei sie beweglich oder unbe-
weglich, mangels finländischer Erben oder mangels der Reciprocität
an den Souverän fällt.
Unter den aussereuropäischen Gesetzgebungen besteht der
gleiche Einklang in der Anwendung der lex situs für das Immo-
biliarsachenrecht.
Die Ableitung dieser Regel aus der Staatssouveränetät folst
klar nach den Erörterungen der Doctrin für die vereinigten
Staaten für Nordamerika).
Auch Costa-Rica *°) und Chile!) scheinen sich dieser doctrinären
Auffassung der lex situs anschliessen zu wollen. Nur Argenti-
nien‘?2) macht hier eine bemerkenswerthe Ausnahme, indem es
offen sichtlich auf dem Boden der Theorie Savıuny’s steht.
um 00...
39) WBEATON u. a. O. 8 3l.
40) 8 3: Los bienes immuebles, aunque se posean por extranjeros serän
rejidos por la ley del Estado.
41) 8 16: Los bienes situados en Chile estän sujetos & las leyes chile-
nas, aunque sus dueiios sean estranjeros y no residan en Chile.
42) Art. 10: Los bienes raices situados en la Repüblica son esclusiva-
mente regidos por las leyes del pais.... . cf. art. 11 ibidem s. u. (Theorie Sa-
VIGNY’s).
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 18