Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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herrsche. Auch hier bedarf es keiner weiteren Widerlegungen, 
da obige Ausführungen genügen dürften. 
Andererseits machte sich die englisch - nordamerikanische 
Schule, wenn sie auch dem Principe der Souveränetät des Staates 
im Rechte zustimmt, hinsichtlich des Mobiliarrechts doch frei von 
der lex situs. 
So erklärt zwar zuvörderst WHarTon®), trotz des Ausspruches 
englischer und nordamerikanischer Autoritäten für die lex domicilıı, 
dass nunmehr die bessere Meinung sei, auch für die Mobilien die 
lex situs anzuerkennen. Hiebei stützt er sich auf national policy, 
ohne übrigens hiemit sich an den ordre public der französisch-italie- 
nischen Schule anlehnen zu wollen, wie der Zusammenhang deutlich 
erweist. Ausserdem stützt sich WHARToN noch auf die Dinglichkeit 
des Sachenrechts. Die Vermittlung des Territorialitätsprincips 
durch die national policy vermag uns nicht zu überzeugen von 
der Nothwendigkeit der lex rei sitae. Die Staatssouveränetät 
würde durch die national policy auch das Personalstatut aus- 
schliessen auf Gebieten, wo es seine unumstrittene Geltung hat. 
WhraATon dagegen bekennt sich als Anhänger der lex domi- 
cılii für das Mobiliarsachenrecht, ohne sich auf eine nähere Begrün- 
dung einzulassen, sodass lediglich sein Anschluss an Huserus und 
damit an die Staatssouveränetät hiefür Erklärung geben mag°*). 
PHILLIMoRE®), ohne die unbedingte Herrschaft der lex rei sitae 
als durch die Doctrin allgemein gebilligt anzuerkennen, bekennt 
53) WHARTON a. a. OÖ. $ 304: The prevalent opinion now is that mo- 
vables are governed by the lex rei sitae.... Public policy requires that 
property so extended and valuable as movables now are, should be under the 
general control of the sovereign by whom such property is protected and in 
conformity to whose laws transfers of such property are to be made. 
54) WHEATON a. a. O. $ 83: As to personal property, the lex domicilii 
of its owner prevails over the law of the country, where such property is 
situated. 
55) PHıLLımore a. a. O. Bd. IV S. 37: It may be that this rule will 
one day be adopted (lex situs) — very much is to be said for it; but that 
day can hardly be said to have yet arrived.
	        
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