Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Erhebung der lex rei sitae zum leitenden Anhaltspunkte auch 
für das Mobiliarsachenrecht zulasse. So versucht Förster-Ecclus 
in der Interpretation des Wortes ‚Vermögen‘ nur das Vermögen 
als „Ganzes“ zu [verstehen und unterwirft damit die Mobilien 
als „einzelne“ der lex situs. 
Dass diese Auslegung willkürlich ist, zeigt der Hinweis auf 
832 all. Ges., wo der Ausdruck ‚„Vermögen“ für das Immobiliar- 
recht wiederkehrt. So wenig, wie hier, hatte dort die Praxis 
unter „Vermögen“ das Gesammtvermögen zu begreifen, allein 
thatsächlich folgt sie der Autorität Förster-Eccrmus und stellt 
auch für Mobilien entgegen den positiven Rechtsvorschriften das 
Ortsrecht der belegenen Sache für Mobilien auf. 
Das sächsische Civil-Gesetzbuch unterstellt die beweglichen 
Sachen im Anschluss an die Theorie Savıenv’s der lex situs. 
Als epochemachend müssen wir das bayerische Landrecht 
bezeichnen, indem es entgegen der damaligen Zeitströmung auf 
Befolgung der lex domicilii, „ohne Unterschied der Sachen, ob 
sie beweglich oder unbeweglich seynd‘“ dieselben den Rechten in 
loco rei sitae unterstellt. 
Das badische Landrecht steht auf dem Grundsatze der Regel 
mobilia ossıbus ınhaerent. Diese Interpretation hält u. a. Rurr°®) 
in seinem Commentare aufrecht und stützt sich hiebei auf oberst- 
richterliche Entscheidungen. 
Des badischen Landrechts Mutterrecht der code Napoleon 
bekennt nach der Angabe vieler Commentatoren°®) sich gleichfalls 
zur lex domicilii. Sie folgern dies aus dem Umstande, dass der 
code civil lediglich für Immobilien ausdrücklich die lex situs be- 
stimmen. Sein Schweigen betreffs der Mobilien mache letztere 
von dem allgemeinen Grundsatze des Nationalitätsgesetzes ab- 
58) Rurr, Badisches Landrecht zu L. R. S. 3. Anm. 7. 
59) Rogron-BonNIErR 8. 7: La raison en est que les meubles, n’ayant 
pas d’assiette fixe ne peuvent ötre regis par d’autres lois, que celles qui 
gouvernent la personne du proprietaire,
	        
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