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Erhebung der lex rei sitae zum leitenden Anhaltspunkte auch
für das Mobiliarsachenrecht zulasse. So versucht Förster-Ecclus
in der Interpretation des Wortes ‚Vermögen‘ nur das Vermögen
als „Ganzes“ zu [verstehen und unterwirft damit die Mobilien
als „einzelne“ der lex situs.
Dass diese Auslegung willkürlich ist, zeigt der Hinweis auf
832 all. Ges., wo der Ausdruck ‚„Vermögen“ für das Immobiliar-
recht wiederkehrt. So wenig, wie hier, hatte dort die Praxis
unter „Vermögen“ das Gesammtvermögen zu begreifen, allein
thatsächlich folgt sie der Autorität Förster-Eccrmus und stellt
auch für Mobilien entgegen den positiven Rechtsvorschriften das
Ortsrecht der belegenen Sache für Mobilien auf.
Das sächsische Civil-Gesetzbuch unterstellt die beweglichen
Sachen im Anschluss an die Theorie Savıenv’s der lex situs.
Als epochemachend müssen wir das bayerische Landrecht
bezeichnen, indem es entgegen der damaligen Zeitströmung auf
Befolgung der lex domicilii, „ohne Unterschied der Sachen, ob
sie beweglich oder unbeweglich seynd‘“ dieselben den Rechten in
loco rei sitae unterstellt.
Das badische Landrecht steht auf dem Grundsatze der Regel
mobilia ossıbus ınhaerent. Diese Interpretation hält u. a. Rurr°®)
in seinem Commentare aufrecht und stützt sich hiebei auf oberst-
richterliche Entscheidungen.
Des badischen Landrechts Mutterrecht der code Napoleon
bekennt nach der Angabe vieler Commentatoren°®) sich gleichfalls
zur lex domicilii. Sie folgern dies aus dem Umstande, dass der
code civil lediglich für Immobilien ausdrücklich die lex situs be-
stimmen. Sein Schweigen betreffs der Mobilien mache letztere
von dem allgemeinen Grundsatze des Nationalitätsgesetzes ab-
58) Rurr, Badisches Landrecht zu L. R. S. 3. Anm. 7.
59) Rogron-BonNIErR 8. 7: La raison en est que les meubles, n’ayant
pas d’assiette fixe ne peuvent ötre regis par d’autres lois, que celles qui
gouvernent la personne du proprietaire,