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Praktisch wird auch hier die lex situs fast durchgängig ob-
siegen, da ein den interet prive stets überwiegender interet
public vorhanden sein wird ®3).
Das niederländische Recht schweigt über das für Collisionen
im Mobiliarrechte anzuwendende Recht. Es ist hieraus im An-
schluss an die Ansicht Assers®®) zu entnehmen, dass der Gesetz-
geber bewegliche Sachen der lex rei sitae nicht unterworfen er-
achtet.
Ausdrücklich setzt das österreichische allgemeine bürgerliche
Gesetzbuch) für die beweglichen Sachen die Regel mobilia ossibus
inhaerent fest. Aber sowohl die Praxis, wie die Theorie lenken
hier ein. ÜUNGER erscheint dieser Satz zu starr und will bei unlös-
baren Widersprüchen und Verwicklungen, welche aus der Auf-
stellung und Anwendung desselben entstehen und mit Hülfe jenes
Grundsatzes nicht gelöst werden können, das Recht des Terri-
torıums, ın welchem die Sache liege, zulassen ®®).
Die lex domicilii hat nach Mittheilung Bar’s auch eine
Entscheidung des ersten oberösterreichischen Gerichtshofes vom
12. XII. 1876 durchbrochen ®?).
Unter den Gesetzbüchern der Schweizerischen Cantone®®) unter-
stellen die Mobilien dem Ortsrechte der belegenen Sache die
Cantone Zürich, Zug, Schaffhausen, Graubünden, Unterwalden,
Bern, Luzern, Solothurn, Aargau, Freiburg, während Genf”),
63) A. PRADIER-FoD£r£ (Fiore) a. a. O. Nr. 195. 196.
64) ASSER a. a. O. S. 59.
65) 8 300: ..... alle übrigen Sachen hingegen stehen mit der Person ihres
Eigenthümers unter gleichen Gesetzen.
66) UnGER, System des österr. allg. Priv. R. Leipzig 1856 8. 174.
67) Siehe Bar a. a. O. Bd. 1. S. 604.
68) Zürich $ 4; Zug $ 2; Schaffhausen $ 4; Graubünden $ 1, 2; Unter-
walden $ 4; Bern, Satzung 4; Luzern 8 6; Solothurn $ 4; Aargau $ 6; Frei-
burg art. 2.
69) Diese Cantonsgesetzgebungen wiederholen die Sätze des code Na-
poleon, auf dem sie beruhen.