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Nach dieser allgemeinen Vorbemerkung wird es nun unsere
Aufgabe sein zu untersuchen, welche Bedeutung die verschiedenen
Interessen der Autoren und Verleger für das Recht haben, und
welchen Schutz die Rechtsordnung diesen Interessen zu ge-
währen hat.
Wie wir anderorts bei Untersuchung des Wesens des Ur-
heberrechts genauer ausgeführt haben), lässt sich die Schöpfung
und Verbreitung eines (Geisteswerks von zwei Gesichtspunkten
aus betrachten.
Die geistige Schöpfung ist eine sociale That. Der Autor
(Künstler) offenbart die Ergebnisse seines Denkens und Empfindens,
er gibt die Vorstellungen Preis, welche die Eindrücke und Be-
obachtungen des Lebens in ihm geweckt haben. Er lässt ın
seinem Werk seine Individualität an die Aussenwelt treten. Darin
liegt die sociale Bedeutung des geistigen Schaffens. In dieses
enge Verhältniss zwischen Schöpfer und Schöpfung kann und
darf sich kein Dritter eindrängen. Sonst wird das Band zer-
rıssen und der Autor wird in der Bethätigung seiner Individualität
gelıemmt. Der Schutz, den das Recht der Individualität gewährt,
der Individualschutz, äussert sich auf dem Gebiet der
geistigen Arbeit darin, dass dem Autor gewährleistet wird allein
zu bestimmen, ob, wann, in welchem Umfang und in welcher
Form seine Schöpfung Verbreitung finden soll. Dieser Schutz,
dessen Berechtigung — wenn auch nur unvollkommen — aner-
kannt wird, ist bisher seinem Wesen nach meist verkannt worden.
KoHLEr fasst ihn als ein besonderes Recht, „das Idealrecht“, auf.
Wir halten diese Begriffsbestimmung für zu weitgehend. Der
Individualschutz ist ein durch Strafdrohung zu verwirklichendes
Verbot unbefugter Eingriffe in eine fremde Individualität. Aus
dem Wesen dieses Rechtsbegriffs ergibt sich ohne Weiteres, dass
der Individualschutz nur dem Autor zukommt. So wenig Je-
mand die Individualität eines Anderen ausleben oder ersetzen kann,
4) Altes und Neues. S. 61 ff.