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lichen und verbreiten. Sie dienen als Vermittler zwischen dem
Autor und dem Publikum, wesswegen ihnen auch ein selbständiges
Verlagsrecht abgesprochen wurde. Anders war es in der Ent-
stehungszeit des Urheberrechts, wo das Verlagswesen für die Ge-
staltung des Rechtszustandes massgebend war®). Während der
Nachdruck eines Originalwerks auch ohne ausdrückliche Gesetzes-
bestimmung nach gemeinem Recht für unrechtmässig galt, war
der den Verlegern in den Privilegien verliehene Schutz gewerb-
licher Natur?). Er hatte den Zweck das aufstrebende Drucker-
und Verlegergewerbe zu schützen. So wurden im Anfang einzelnen
Druckern Monopole gewährt, oder ihnen der ausschliessliche Ver-
lag der „Bücher‘‘, die keine Originalwerke waren, garantırt. In
Folge des Aufschwungs der Originalliteratur und der Ausbildung
des Urheberrechts verschwand der gewerbliche Schutz des Bücher-
gewerbes. — Unterdessen hat letzeres in neuerer Zeit eine neue,
eigenartige Ausbildung erfahren, welche die Frage nahelegt, ob
der heutige Zustand nicht eine Erweiterung der gesetzlichen Vor-
schriften erheischt.
Der heutige Verlagsverkehr fördert in seiner Vielgestaltig-
keit eine Masse von Verlagsunternehmungen zu Tage, die wir
nicht als Geisteswerke bezeichnen können, die aber doch eine
selbständige wirthschaftliche Bedeutung haben. Wir sprechen
dabei nicht etwa von Sammlungen wie Anthologien, wo in der
Anordnung des Stoffs sich eine geistige Thätigkeit geltend macht,
sondern wir meinen Verlagsunternehmungen, die nach einem
eigenartigen Geschäftsplan angelegt sind und durch diesen zu einer
concreten Einheit werden. Solche Verlagswerke neuerer Zeit
sind die Sammlungen von Teubner, Weidmann, Tauchnitz, Spemann,
Engelhorn, oder Kalender und Zeitschriften aller Art®). Abge-
sehen von dem einzelnen Stück einer derartigen Sammlung kann
6) Vgl. den geschichtlichen Abriss in Altes u. Neues. S. 4 ff.
?) Altes und Neues. S. 26 ft.
8) VOIGTLÄNDER, Zur Entwickelung des Verlagsrechts. Leipzig 1892. S. 17.