Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

_ 297 — 
wie bei der Herausgabe einer Anthologie u. s. w. Dabei kann es 
schwierig sein zu unterscheiden, ob für den Verleger ein geistiges 
Eigenthum oder ein Verlagseigenthum in Betracht kommt. Es ist 
zu beachten, dass unter Geisteswerk ein Product geistiger, indi- 
vidualisirender Thätigkeit zu verstehen ist, während wir — ohne 
dden Verlegern zu nahe treten zu wollen —, das Moment des geistigen 
Schaffens nicht zum wesentlichen Merkmal des Verlagswerks 
machen können. Bei letzterem handelt es sich vielmehr um eine 
geschäftliche, auch die technischen Erfordernisse eines Verlags 
mit umfassende Schöpfung, bei der die geistige Thätigkeit aller- 
dings insofern in Betracht kommt, als die Eigenart und Einheit- 
lichkeit des Geschäftsplans einer solchen ıhr Dasein verdankt. 
Während sie dort wesentlich ist, tritt sie hier accidentiell hinzu. 
In den bisherigen Ausführungen haben wir kurz das Wesen 
der den Autoren und den Verlegern zustehenden Rechte gekenn- 
zeichnet. Es ıst nun des Weiteren zu erörtern, welche Rechts- 
beziehungen zwischen Autoren und Verlegern bestehen. Wir gehen 
‚um Verlagsvertrag über. 
Der Autor verwirklicht die Bestimmung eines Geisteswerks 
und verwerthet das in ıhm enthaltene Gut dadurch, dass er es 
einem Verleger in Verlag gibt. Der Verlagsvertrag bezweckt 
somit Veröffentlichung und Verbreitung des Geisteswerks. Bei 
der Ausdehnung die das Verlags- und Buchhandelswesen heute 
angenommen hat, ist der Autor dabei vollständig auf den Ver- 
leger angewiesen; er ist von seinem Geschick bei der Ausführung 
der Veröffentlichung und bei dem Vertrieb abhängig. Daher rührt 
die selbständige Stellung des Verlegers, der, nachdem ihm das 
Manuscript übergeben ist, abgesehen von einzelnen dem Autor 
vertragsmässig vorbehaltenen Befugnissen, das Weitere verfügt. 
Dafür trägt er auch in der Regel die Verantwortung für den 
Verlag und für das mit jedem Verlag verbundene finanzielle 
Risico; nicht der Autor, dem die geschäftlichen Fähigkeiten fehlen, 
und der sich den Wechselfällen des Verlagsgewerbes nicht aussetzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.