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wie bei der Herausgabe einer Anthologie u. s. w. Dabei kann es
schwierig sein zu unterscheiden, ob für den Verleger ein geistiges
Eigenthum oder ein Verlagseigenthum in Betracht kommt. Es ist
zu beachten, dass unter Geisteswerk ein Product geistiger, indi-
vidualisirender Thätigkeit zu verstehen ist, während wir — ohne
dden Verlegern zu nahe treten zu wollen —, das Moment des geistigen
Schaffens nicht zum wesentlichen Merkmal des Verlagswerks
machen können. Bei letzterem handelt es sich vielmehr um eine
geschäftliche, auch die technischen Erfordernisse eines Verlags
mit umfassende Schöpfung, bei der die geistige Thätigkeit aller-
dings insofern in Betracht kommt, als die Eigenart und Einheit-
lichkeit des Geschäftsplans einer solchen ıhr Dasein verdankt.
Während sie dort wesentlich ist, tritt sie hier accidentiell hinzu.
In den bisherigen Ausführungen haben wir kurz das Wesen
der den Autoren und den Verlegern zustehenden Rechte gekenn-
zeichnet. Es ıst nun des Weiteren zu erörtern, welche Rechts-
beziehungen zwischen Autoren und Verlegern bestehen. Wir gehen
‚um Verlagsvertrag über.
Der Autor verwirklicht die Bestimmung eines Geisteswerks
und verwerthet das in ıhm enthaltene Gut dadurch, dass er es
einem Verleger in Verlag gibt. Der Verlagsvertrag bezweckt
somit Veröffentlichung und Verbreitung des Geisteswerks. Bei
der Ausdehnung die das Verlags- und Buchhandelswesen heute
angenommen hat, ist der Autor dabei vollständig auf den Ver-
leger angewiesen; er ist von seinem Geschick bei der Ausführung
der Veröffentlichung und bei dem Vertrieb abhängig. Daher rührt
die selbständige Stellung des Verlegers, der, nachdem ihm das
Manuscript übergeben ist, abgesehen von einzelnen dem Autor
vertragsmässig vorbehaltenen Befugnissen, das Weitere verfügt.
Dafür trägt er auch in der Regel die Verantwortung für den
Verlag und für das mit jedem Verlag verbundene finanzielle
Risico; nicht der Autor, dem die geschäftlichen Fähigkeiten fehlen,
und der sich den Wechselfällen des Verlagsgewerbes nicht aussetzen