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bei Fremden, die um Eingesessene (ingezetene) zu werden sich
bei der Gemeindebehörde gemeldet haben.
Jeder, welcher innerhalb des europäischen Gebietes geboren
ist, selbst von nicht sesshaften Eltern, erwirbt den Stand
eines Niederländers, wenn er binnen eines Jahres nach Vollen-
dung des 23. Lebensjahres (Zeitpunct der Volljährigkeit; Art. 385
des bürgerlichen Gesetzbuches) der Gemeindebehörde sein Vor-
haben anzeigt, im Lande verbleiben zu wollen. (Art. 1 Ziff. 2.)
Infolgedessen werden als Niederländer auch Findlinge betrachtet,
welche im europäischen Staatsgebiet gefunden und daselbst bis
zu ihrem vollendeten 23. Lebensjahre verblieben sind. (Territo-
rıalprinzip.)
Uneheliche Kinder sind Niederländer, wenn sie von einem
niederländischen Vater anerkannt sind oder bei Ermangelung
dessen ihre Geburt von einer niederländischen Mutter erwiesen
ist. Auf dem Abstammungsprincip beruht ferner die allgemeine
Regel, dass das Staatsbürgerrecht allen zukommt, welche von
einem Niederländer abstammen, es sei denn, dass die Geburt in
einem Zeitpunkte stattgefunden hätte, wo die Eltern ihr Staats-
bürgerrecht nach den Regeln dieses Gesetzes verloren hatten.
Die letzte allgemeine Regel hat einen doppelten Zweck: a) es
wird damit eine Vermuthung zu Gunsten desjenigen angenommen,
welcher eine niederländische Aszendenz nachweisen kann, b) das
Gesetz spricht sowohl bei Erwerb und Verlust des Staatsbürger-
rechts nicht vom Colonialgebiet. Die darin stattgefundene Geburt
gibt also keineswegs das Staatsbürgerrecht. Da nun aber auf
der anderen Seite Niederländer, welche sich dort niederlassen,
ihren Stand nicht verlieren, so bleiben auch ihre Deszendenten
der letztgenannten Regel zufolge fortwährend ın Besitz des
Staatsbürgerrechts ?”).
#7) Die im Auslande geborenen Kinder von Niederländern werden als
niederländische Staatsangehörige betrachtet.