Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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bei Fremden, die um Eingesessene (ingezetene) zu werden sich 
bei der Gemeindebehörde gemeldet haben. 
Jeder, welcher innerhalb des europäischen Gebietes geboren 
ist, selbst von nicht sesshaften Eltern, erwirbt den Stand 
eines Niederländers, wenn er binnen eines Jahres nach Vollen- 
dung des 23. Lebensjahres (Zeitpunct der Volljährigkeit; Art. 385 
des bürgerlichen Gesetzbuches) der Gemeindebehörde sein Vor- 
haben anzeigt, im Lande verbleiben zu wollen. (Art. 1 Ziff. 2.) 
Infolgedessen werden als Niederländer auch Findlinge betrachtet, 
welche im europäischen Staatsgebiet gefunden und daselbst bis 
zu ihrem vollendeten 23. Lebensjahre verblieben sind. (Territo- 
rıalprinzip.) 
Uneheliche Kinder sind Niederländer, wenn sie von einem 
niederländischen Vater anerkannt sind oder bei Ermangelung 
dessen ihre Geburt von einer niederländischen Mutter erwiesen 
ist. Auf dem Abstammungsprincip beruht ferner die allgemeine 
Regel, dass das Staatsbürgerrecht allen zukommt, welche von 
einem Niederländer abstammen, es sei denn, dass die Geburt in 
einem Zeitpunkte stattgefunden hätte, wo die Eltern ihr Staats- 
bürgerrecht nach den Regeln dieses Gesetzes verloren hatten. 
Die letzte allgemeine Regel hat einen doppelten Zweck: a) es 
wird damit eine Vermuthung zu Gunsten desjenigen angenommen, 
welcher eine niederländische Aszendenz nachweisen kann, b) das 
Gesetz spricht sowohl bei Erwerb und Verlust des Staatsbürger- 
rechts nicht vom Colonialgebiet. Die darin stattgefundene Geburt 
gibt also keineswegs das Staatsbürgerrecht. Da nun aber auf 
der anderen Seite Niederländer, welche sich dort niederlassen, 
ihren Stand nicht verlieren, so bleiben auch ihre Deszendenten 
der letztgenannten Regel zufolge fortwährend ın Besitz des 
Staatsbürgerrechts ?”). 
#7) Die im Auslande geborenen Kinder von Niederländern werden als 
niederländische Staatsangehörige betrachtet.
	        
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