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zufällt, die Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Kosten
und Gefahr zu bewirken.“
VoIGTLÄNDER!®) stellt folgende Hauptformen des Verlagsver-
trags auf:
„a) Der Autor bietet dem Verleger ein ohne dessen
Anregung und Mitwirkung entstandenes Werk zum Ver-
lage an. b) Der Autor empfängt von dem Verleger un-
bestimmte Anerbietungen oder allgemeine Anregungen zur
Verlaggabe. c) Der Verleger bestellt beim Autor ein be-
stimmtes vom Autor selbständıg innerhalb der verabredeten
(irenzen auszuführendes Werk. d) Der Verleger erwirbt die
unselbständige Mitwirkung des Autors bei Ausführung
eines bestimmten buchgewerblichen Unternehmens (Uebersetzung,
Bearbeitung, Mitarbeiterschaft, Redactionsarbeit u. dergl.)“
Er fügt dann bei:
„Der Fehler der neueren Lehre vom Rechte des ‚‚Urhebers‘* be-
steht darin, dass sie diese verschiedenen Entstehungsarten von
Schriftwerken u. s. w. nicht genügend berücksichtigt. Sie be-
schäftigt sich einseitig mit dem Fall unter a) und dem noch
einigermassen verwandten unter b), würdigt aber die Fälle
unter c) und d) ganz ungenügend oder gar nicht.
Es sind bei Schürmann die Formen c) und bei VOIGTLÄNDER
die Formen c) d), um welche die Meinungsverschiedenheit sich
dreht. Der thatsächliche Vorgang ist also der, dass der Ver-
leger einen Autor auffordert, für ihn ein Geisteswerk nach einem
weiteren oder engeren Plan auszuführen. Hieraus wird ge-
schlossen, dass nicht der Autor, sondern der Verleger Schöpfer
des Guts sei, wie dies von VOIGTLÄNDER ausgesprochen wird!”):
„Dieser geschäftliche Zweck ist aber doch der des Verlegers, ein
nutzkräftiges Erzeugniss zu schaffen; von einem ursprünglichen
Rechte des Autors auf die Nutzung kann gar keine Rede sein.“
——_
16) Zur Entwickelung des Verlagsrechts. 8. 18 f.
17) a.a. 0.8. 21.