Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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zufällt, die Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Kosten 
und Gefahr zu bewirken.“ 
VoIGTLÄNDER!®) stellt folgende Hauptformen des Verlagsver- 
trags auf: 
„a) Der Autor bietet dem Verleger ein ohne dessen 
Anregung und Mitwirkung entstandenes Werk zum Ver- 
lage an. b) Der Autor empfängt von dem Verleger un- 
bestimmte Anerbietungen oder allgemeine Anregungen zur 
Verlaggabe. c) Der Verleger bestellt beim Autor ein be- 
stimmtes vom Autor selbständıg innerhalb der verabredeten 
(irenzen auszuführendes Werk. d) Der Verleger erwirbt die 
unselbständige Mitwirkung des Autors bei Ausführung 
eines bestimmten buchgewerblichen Unternehmens (Uebersetzung, 
Bearbeitung, Mitarbeiterschaft, Redactionsarbeit u. dergl.)“ 
Er fügt dann bei: 
„Der Fehler der neueren Lehre vom Rechte des ‚‚Urhebers‘* be- 
steht darin, dass sie diese verschiedenen Entstehungsarten von 
Schriftwerken u. s. w. nicht genügend berücksichtigt. Sie be- 
schäftigt sich einseitig mit dem Fall unter a) und dem noch 
einigermassen verwandten unter b), würdigt aber die Fälle 
unter c) und d) ganz ungenügend oder gar nicht. 
Es sind bei Schürmann die Formen c) und bei VOIGTLÄNDER 
die Formen c) d), um welche die Meinungsverschiedenheit sich 
dreht. Der thatsächliche Vorgang ist also der, dass der Ver- 
leger einen Autor auffordert, für ihn ein Geisteswerk nach einem 
weiteren oder engeren Plan auszuführen. Hieraus wird ge- 
schlossen, dass nicht der Autor, sondern der Verleger Schöpfer 
des Guts sei, wie dies von VOIGTLÄNDER ausgesprochen wird!”): 
„Dieser geschäftliche Zweck ist aber doch der des Verlegers, ein 
nutzkräftiges Erzeugniss zu schaffen; von einem ursprünglichen 
Rechte des Autors auf die Nutzung kann gar keine Rede sein.“ 
——_ 
16) Zur Entwickelung des Verlagsrechts. 8. 18 f. 
17) a.a. 0.8. 21. 
 
	        
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