Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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:Diese Ausführung beruht wie die ganze von SCHÜRMANN und VOIGT- 
LÄNDER vertretene Richtung auf einer Verkennung des Wesens 
des geistigen Eigenthums und seiner Begründung. Der Rechts- 
schutz knüpft, um es zu wiederholen, an die Schaffung eines 
‘Guts an; allein diese findet durch den Autor statt, gleichviel ob 
der Verleger den Autor dazu aufgefordert hat oder nicht. So- 
bald der Autor das geistige Werk geschaffen hat, steht ihm das 
geistige Eigenthum daran zu. Der vorhergehende Vertrag mit 
dem Verleger verpflichtet ihn, diesem das Geistesgut zur Aus- 
beutung, unter Umständen auch als Eigenthum zu übertragen. 
Weigert sich der Autor, — etwa durch Zurückhaltung des Manu- 
scripts —, kann jener höchstens auf Vertragserfüllung oder 
‚Schadenersatz klagen; ein unmittelbares Recht an dem Werk 
selbst steht ihm noch nicht zu. — Dabei spielt es keine Rolle, 
dass der Verleger dem Autor einen Plan vorgelegt hat. In der 
Regel enthält dieser nur eine Anregung, die der Autor seiner 
'Thätigkeit zu Grunde legt. Wir verweisen hierbei auf einige 
Entwürfe von Vertragsformularen, die von VoIGTLÄNDER zusammen- 
gestellt sind ?®). 
Entwurf Nr. 7 (Jugendschrift) beginnt: 
$ 1. Der Schriftsteller Nikolaus Müller übernimmt von Herrn 
Verlagsbuchhändler Xaver Reischle den Auftrag zur Abfassung 
einer Jugendschrift unter dem Titel ‚Vom Kurhut zur Kaiser- 
krone“. Dieselbe soll das Aufsteigen Preussens seit dem 
30jährigen Kriege bis zum Jahre 1871 behandeln und nach 
Form und Inhalt geeignet sein, von Knaben im Alter von 
12—16 Jahren mit Verständniss gelesen zu werden. 
Der Umfang des Buches darf 25 Druckbogen gr. 8° in der 
Ausstattung des Werkes desselben Verfassers „An den Nordpol“ 
nicht überschreiten. 
18) Der Verlagsvertrag. Kreuznach und Leipzig 1889.
	        
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