Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Die Naturalisation erfordert verfassungsmässig ein (formelles) 
Gesetz, vorherige Niederlassungserklärung bei der Munizipalıtät 
des Niederlassungsortes, sechsjährigen ununterbrochenen Aufent- 
halt in den Niederlanden oder den niederländischen Colonien 
(Art. 5) und ein Alter von 23 Jahren °°). Sie erstreckt sich auf 
die Ehefrau und die minderjährigen Kinder. 
Das Staatsbürgerrecht verliert derjenige, welcher 1) ın 
einem anderen Staate sich naturalisiren lässt, 2) ohne Genehmi- 
gung des Königs in fremden Kriegsdienst tritt, oder öffentliche 
Funktionen unter einer fremden Regierung versieht, 3) ın einem 
fremden Staatsgebiete während fünf aufeinanderfolgender Jahre 
sıch aufhält mit der erweislichen Absıcht, nicht zurückzukehren. 
Ein fortgesetztes Verbleiben im Auslande zum Behuf in- 
ländischer commerzieller Unternehmungen hat den Verlust des 
Staatsbürgerrechtes nicht zur Folge. 
Obgleich nach dem Wortlaut des Art. 83 Abs. 1 der 
Stand der Niederländer zu beurteilen ıst nach dem erwähnten 
(Gesetz vom 28. Juli 1850, wird diese Regel wieder umgestossen 
durch Abs. 2, nach welchem „dem Niederländer gleich steht 
jeder andere, dessen Auslieferung durch das Gesetz verboten ist‘, 
Dies ist dem niederländischen Fremdengesetze von 13. 
August 1849 zufolge der Fall mit allen, die nach dem Civil- 
rechte als Niederländer gelten. Die einschlägigen Bestimmungen 
sind enthalten in den Artt. 5—12 Teil I Titel II des Omil- 
gesetzbuches (burgerlijk Wetboek) von 1838. (Vgl. auch Cam, 
Erwerb u. Verlust der Staatsangehörigkeit 1889 S. 21, 27, 42, 
121 u. Anlage 40). 
Eine Frau erwirbt die niederländische Staatsangehörigkeit 
2) Es fehlt im Gesetz die Forderung der Entlassung aus dem 
früheren Staatsverbande. Von Seiten der Regierung wird hierauf aber 
genau gehalten. 
Die Naturalisation kann auch sofort als Belohnung für ausserordentliche 
Dienste verliehen werden (Art. 7).
	        
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