Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen,
nachdem durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde die
Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für
zulässig erklärt ist.“
Der Vorbehalt für das Landesrecht hat in Preussen das Ge-
setz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, vom
13. März 1878 gezeitigt, in dessen $ 16 wiederum diejenigen
gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten werden, „wonach
die zwangsweise Unterbringung von Kindern in eine geeignete
Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt auch
ohne die Voraussetzung einer verübten strafbaren Handlung zu-
gelassen ist.‘
Das Gesetz vom 13. März 1878 erfuhr dann durch die Ge-
setze vom 27. März 1881 und vom 23. Juni 1884 verschiedene
Ergänzungen bezw. Abänderungen. Hiernach gestaltet sich das
materielle Zwangserziehungsrecht in Preussen, wie folgt:
I. Begriff, Zweck und Wesen der Zwangserziehung.
1. Unterbringung zur Zwangserziehung ist die durch ge-
richtliche Entscheidung angeordnete zwangsweise
Unterbringung eines verwahrlosten Kindes in eine fremde
Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt'). Nicht
unter diesen Begriff fällt also beispielsweise die behördlicherseits
angeordnete Unterbringung der Waisen als solcher in Waisen-
oder Rettungshäuser, wenngleich letztere auch zur Aufnahme von
Zwangszöglingen bestimmt sind, ebensowenig die private Unter-
bringung eines Kindes Seitens der Eltern oder sonstigen Er-
ziehungsberechtigten in eine fremde Familie oder Verpflegungs-
oder Erziehungsanstalt.
2. Die Zwangserziehung bezweckt, der „Verwilderung der
heranwachsenden Jugend“ zu steuern ?), einerseits um ihrer selbst
1) Vgl. $ 1 des Zw.-Erz.-Ges. in Verb. mit $ 2 und $ 16.
2) Mot. S. 6, 7.