Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen, 
nachdem durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde die 
Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für 
zulässig erklärt ist.“ 
Der Vorbehalt für das Landesrecht hat in Preussen das Ge- 
setz, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder, vom 
13. März 1878 gezeitigt, in dessen $ 16 wiederum diejenigen 
gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten werden, „wonach 
die zwangsweise Unterbringung von Kindern in eine geeignete 
Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt auch 
ohne die Voraussetzung einer verübten strafbaren Handlung zu- 
gelassen ist.‘ 
Das Gesetz vom 13. März 1878 erfuhr dann durch die Ge- 
setze vom 27. März 1881 und vom 23. Juni 1884 verschiedene 
Ergänzungen bezw. Abänderungen. Hiernach gestaltet sich das 
materielle Zwangserziehungsrecht in Preussen, wie folgt: 
I. Begriff, Zweck und Wesen der Zwangserziehung. 
1. Unterbringung zur Zwangserziehung ist die durch ge- 
richtliche Entscheidung angeordnete zwangsweise 
Unterbringung eines verwahrlosten Kindes in eine fremde 
Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt'). Nicht 
unter diesen Begriff fällt also beispielsweise die behördlicherseits 
angeordnete Unterbringung der Waisen als solcher in Waisen- 
oder Rettungshäuser, wenngleich letztere auch zur Aufnahme von 
Zwangszöglingen bestimmt sind, ebensowenig die private Unter- 
bringung eines Kindes Seitens der Eltern oder sonstigen Er- 
ziehungsberechtigten in eine fremde Familie oder Verpflegungs- 
oder Erziehungsanstalt. 
2. Die Zwangserziehung bezweckt, der „Verwilderung der 
heranwachsenden Jugend“ zu steuern ?), einerseits um ihrer selbst 
1) Vgl. $ 1 des Zw.-Erz.-Ges. in Verb. mit $ 2 und $ 16. 
2) Mot. S. 6, 7.
	        
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