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sich : selbst gemäss $ 62 al. 2 Vorm.-Ord. der ihm unbequemen
Vormundschaftsführung zu entziehen.
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IU. Rechtswirkungen.
1. Auf Grund des in Gemässheit des Gesetzes vom
13. März 1878 vom Vormundschaftsgericht erlassenen Be-
schlusses sind die im $ 7 des Gesetzes und in dem Ergänzungs-
gesetze vom 27. März 1881 näher bezeichneten Communalver-
bände verpflichtet, die Unterbringung zur Zwangserziehung
herbeizuführen, und zwar nach näherer Bestimmung der gemäss
$ 13 des Ges. zu erlassenden Verwaltungsreglements. In ofien-
barem Widerspruche mit dieser ausdrücklichen: Vorschrift des
$ 7 cit. behauptet TuünmeL?®), dass die ausführende Verwaltungs-
behörde auf Grund des Gerichtsbeschlusses „nur das Recht,
nicht aber die unbedingte Pflicht‘ habe, die Unterbringung zu
bewirken, dass sie vielmehr die Zweckmässigkeit der letzteren
von Neuem prüfen dürfe. Er folgert dies aus den Worten im
8 2 des Ges. „kann von Öbrigkeitswegen ........ unterge-
bracht werden“. Als ob diese Worte sich lediglich auf die Thätig-
keit der ausführenden Verwaltungsbehörde bezögen und nicht
vielmehr die allgemeine Frage beantworteten, unter welchen Vor-
aussetzungen die Unterbringung überhaupt zulässig sei. Die
unbedingte Ausführungspflicht der Verwaltungsbehörde ist übrigens
auch schon aus den Worten im $&2 des Ges.: die Unterbringung
zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem u. s. w.... “, sowie
daraus herzuleiten, dass das Vormundschaftsgericht nach 82 cit.
(abweichend von $ 55 al. 2 Str.-G.-B.) die Unterbringung nicht
blos für zulässig, sondern für erforderlich zu erklären hat.
Dem discretionären Ermessen der Verwaltungsbehörde untersteht
lediglich die Frage, ob das Kind in einer Familie oder in einer
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20) Gerichtssaal Bd. 40 S. 45 und 61.