Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Gewalt mit Ausnahme der elterlichen Nutzniessung ganz oder 
theilweise entziehen.“ 
& 1655. 
„Auf die Pflicht und das Recht des Vormundes, für die Per- 
son des Mündels zu sorgen, finden die Vorschriften der 8$ 1504, 
(1505, 1509) entsprechende Anwendung.“ 
& 1685. 
„Das Vormundschaftsgericht kann, auch gegen den Willen 
ddes Vormundes, anordnen, dass der Mündel zum Zwecke der Er- 
zıehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsan- 
stalt oder Besserungsanstalt unterzubringen sei. Soweit jedoch 
ein Elterntheil die Pflicht und das Recht hat, für die Person 
des Kindes zu sorgen, finden in Ansehung der Zulässigkeit einer 
solchen Anordnung die Vorschriften des $ 1546 entsprechende 
Anwendung.“ 
Nach Art. 16 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum 
B. G.-B. soll ferner $ 55 des Reichsstrafgesetzbuches durch 
folgende Vorschrift ersetzt werden: 
S 55. 
„Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr 
nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich 
verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Mass- 
gabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung 
und Beaufsichtigung geeigneten Massregeln getroffen werden. Die 
Unterbringung in eine Familie, Erziehungsanstalt oder Besserungs- 
anstalt kann nur erfolgen, nachdem durch Beschluss des Vor- 
mundschaftsgerichtes die Begehung der Handlung festgestellt und 
die Unterbringung für zulässig erklärt ist. 
II. Die allegirten Vorschriften des Entwurfes eines B. G.-B und 
eines Einführungsgesetzes werden von drei Eintheilungsprin- 
cıpien beherrscht. Es kommt einmal darauf an, ob ein Minder- 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 2. 3. 22
	        
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