— 33 —
Gewalt mit Ausnahme der elterlichen Nutzniessung ganz oder
theilweise entziehen.“
& 1655.
„Auf die Pflicht und das Recht des Vormundes, für die Per-
son des Mündels zu sorgen, finden die Vorschriften der 8$ 1504,
(1505, 1509) entsprechende Anwendung.“
& 1685.
„Das Vormundschaftsgericht kann, auch gegen den Willen
ddes Vormundes, anordnen, dass der Mündel zum Zwecke der Er-
zıehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsan-
stalt oder Besserungsanstalt unterzubringen sei. Soweit jedoch
ein Elterntheil die Pflicht und das Recht hat, für die Person
des Kindes zu sorgen, finden in Ansehung der Zulässigkeit einer
solchen Anordnung die Vorschriften des $ 1546 entsprechende
Anwendung.“
Nach Art. 16 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum
B. G.-B. soll ferner $ 55 des Reichsstrafgesetzbuches durch
folgende Vorschrift ersetzt werden:
S 55.
„Wer bei Begehung der Handlung das zwölfte Lebensjahr
nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich
verfolgt werden. Gegen denselben können jedoch nach Mass-
gabe der landesgesetzlichen Vorschriften die zur Besserung
und Beaufsichtigung geeigneten Massregeln getroffen werden. Die
Unterbringung in eine Familie, Erziehungsanstalt oder Besserungs-
anstalt kann nur erfolgen, nachdem durch Beschluss des Vor-
mundschaftsgerichtes die Begehung der Handlung festgestellt und
die Unterbringung für zulässig erklärt ist.
II. Die allegirten Vorschriften des Entwurfes eines B. G.-B und
eines Einführungsgesetzes werden von drei Eintheilungsprin-
cıpien beherrscht. Es kommt einmal darauf an, ob ein Minder-
Archiv für öffentliches Recht. VII. 2. 3. 22