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U, Zwangserziehung von Kindern, welche eine strafbare
Handlung begangen haben.
Diese bestimmt sich gemäss 8 55 Str.-G.-B. in der neuen
Fassung des Art. 16 des Einf.-Gesetz-Entwurfs nach den landes-
gesetzlichen Vorschriften. (semäss Art. 3 das. bleiben also die
bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, z. B. das
preussische Gesetz vom 13. März 1878 mit den späteren Ergän-
zungs- und Abänderungsgesetzen, in Kraft und können neue
landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden. Ausser Kraft da-
gegen treten diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Unterbringung von Kindern über 12 Jahren oder von Kin-
dern, welche zwar das zwölfte Lebensjahr noch nicht zurückge-
legt, aber eine strafbare Handlung nicht begangen haben, zur
Zwangserziehung zulassen. Insoweit sind künftig allein die Vor-
schriften des B. G.-B. (88 1546, 1685) massgebend ?®).
Ill. Eine Vergleichung der Vorschriften des Ent-
wurfes mit denen des preuss. A. L.-R. ergiebt, dass beide in den
Grundzügen übereinstimmen: Der $ 1546 des Entwurfes, welcher
die Fälle eines pflichtwidrigen Verhaltens der Eltern regelt
(s. oben sub A a u. b), entspricht im Wesentlichen den Vorschrif-
ten der 88 90, 91, 266 II, 2A. L.-R., der oben sub A c erörterte
Fall der beantragten Unterstützung des Erziehungsberechtigten
ferner ist im $ 1504 Abs. 2 des Entwurfes in ähnlicher Weise
wie in den $$ 87—89 II 2 A. L.-R. normirt. In zwei Punkten
weicht jedoch der Entwurf von dem geltenden preussischen Rechte
ab: Einmal nämlich kann heutzutage dem Vormund, der sich
keine Pflichtwidrigkeit zu Schulden kommen liess, nicht ohne
Weiteres gegen seinen Willen die Erziehungsgewalt genommen
werden, wie dies nach $ 1685 des Entwurfes möglich ist”). Anderer-
26) Vgl. Motive zu Art. 16 Einf.-Ges. ($ 55 Str.-G.-B.) S. 124.
27) Nach $ 63 der preuss. Vorm.-Ord. bildet nur die im $ 21 das.
normirte gesetzliche Unfähigkeit des Vormundes einen von seinem An-
trage unabhängigen Entlassungsgrund.