Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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U, Zwangserziehung von Kindern, welche eine strafbare 
Handlung begangen haben. 
Diese bestimmt sich gemäss 8 55 Str.-G.-B. in der neuen 
Fassung des Art. 16 des Einf.-Gesetz-Entwurfs nach den landes- 
gesetzlichen Vorschriften. (semäss Art. 3 das. bleiben also die 
bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, z. B. das 
preussische Gesetz vom 13. März 1878 mit den späteren Ergän- 
zungs- und Abänderungsgesetzen, in Kraft und können neue 
landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden. Ausser Kraft da- 
gegen treten diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
die Unterbringung von Kindern über 12 Jahren oder von Kin- 
dern, welche zwar das zwölfte Lebensjahr noch nicht zurückge- 
legt, aber eine strafbare Handlung nicht begangen haben, zur 
Zwangserziehung zulassen. Insoweit sind künftig allein die Vor- 
schriften des B. G.-B. (88 1546, 1685) massgebend ?®). 
Ill. Eine Vergleichung der Vorschriften des Ent- 
wurfes mit denen des preuss. A. L.-R. ergiebt, dass beide in den 
Grundzügen übereinstimmen: Der $ 1546 des Entwurfes, welcher 
die Fälle eines pflichtwidrigen Verhaltens der Eltern regelt 
(s. oben sub A a u. b), entspricht im Wesentlichen den Vorschrif- 
ten der 88 90, 91, 266 II, 2A. L.-R., der oben sub A c erörterte 
Fall der beantragten Unterstützung des Erziehungsberechtigten 
ferner ist im $ 1504 Abs. 2 des Entwurfes in ähnlicher Weise 
wie in den $$ 87—89 II 2 A. L.-R. normirt. In zwei Punkten 
weicht jedoch der Entwurf von dem geltenden preussischen Rechte 
ab: Einmal nämlich kann heutzutage dem Vormund, der sich 
keine Pflichtwidrigkeit zu Schulden kommen liess, nicht ohne 
Weiteres gegen seinen Willen die Erziehungsgewalt genommen 
werden, wie dies nach $ 1685 des Entwurfes möglich ist”). Anderer- 
26) Vgl. Motive zu Art. 16 Einf.-Ges. ($ 55 Str.-G.-B.) S. 124. 
27) Nach $ 63 der preuss. Vorm.-Ord. bildet nur die im $ 21 das. 
normirte gesetzliche Unfähigkeit des Vormundes einen von seinem An- 
trage unabhängigen Entlassungsgrund.
	        
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