seits aber schneiden die $$ 1546 und 1685 Satz 2 des Entwurfes
die zur Zeit nach $ 28 Abs. 1 der preuss. Vorm.-Ord. bestehende
Möglichkeit ab, der Mutter, auch wenn dieselbe die Erziehung
nicht vernachlässigte, dennoch diese aus erheblichen anderen
Gründen zu entziehen. Diese der Mutter günstigere Auffassung
des Entwurfes erklärt sich daraus, dass nach letzterem die Mutter
in Ermangelung des Vaters die elterliche Gewalt über ihre minder-
jährigen Kinder besitzt, und dass die Erziehungsgewalt einen Be-
standtheil bezw. ein residuum der elterlichen Gewalt bildet. (Vgl.
Mot. zu $ 1685.)
IV. Kritik.
A. Der hauptsächlichste Vorwurf, den ich gegen die neue
Codification in Ansehung des Zwangserziehungsrechts erheben
muss, ist der, dass sie die Materie, durch theilweise Ueberweisung
derselben an die Landesgesetzgebung, ohne zwingenden Grund
zerreisst.
Es kann in Frage kommen, ob überhaupt das Bürger-
liche Gesetzbuch diese Materie zu regeln habe, und die Ent-
scheidung dieser Frage wird davon abhängen, ob man das
/wangserziehungsrecht seinem Schwerpunkte nach dem öffent-
lichen oder dem Privatrechte zuweist. Die Zwangserziehung
bezweckt: einerseits das Kind vor sittlichem Verfall, anderer-
seits die Gesellschaft vor dem aus der verwahrlosten Jugend
sich später entwickelnden Verbrecherthum zu schützen. Insoweit
ihrem Zwecke nach) gehört sie zweifellos dem öffentlichen
Rechte an. In ihrer Wirkung charakterisirt sich aber die An-
ordnung der Zwangserziehung als ein tiefer Eingriff in bestehende
Privatrechte, wenigstens insoweit sie nicht elternlose Kinder
betrifft. Denn die Erziehungsgewalt der Eltern ist eines ihrer
wichtigsten Privatrechte, das ihnen nicht ohne oder gar gegen
ihren Willen entzogen werden kann, und auch den Kindern
steht das der Erziehungspflicht der Eltern correspondirende Recht,